
Betreuungsmöglichkeiten für Kinder im Vorschulalter
Das Jugendamt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr und im Bedarfsfall auch bereits unter diesem Alter sicherzustellen. Die Wohnsitzgemeinde stellt hierfür die erforderlichen Plätze zur Verfügung.
Der jährlich fortzuschreibende Bedarfsplan weist konkret die Anzahl der Kindertages-stätten und deren Plätze, sowie die Betreuungsangebote für Kinder in Tagespflege aus und ist im Jugendamt einsehbar.
Eltern, die eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind wünschen haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten, zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege zu wählen. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich 6 Monate vor Aufnahme des Kindes bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde. Die Vermittlung von Kindern in eine Tagespflegestelle wird über das Jugendamt vorgenommen.
Im Landkreis Hildburghausen gibt es derzeit 40 Kindertagesstätten mit einer Gesamtkapazität von 2358 Plätzen, davon 23 in kommunaler und 17 in freier Trägerschaft.
Drei Tagesmütter halten für Kinder unter zwei Jahren insgesamt acht Plätze vor.
Die pädagogischen Konzepte jeder Kindereinrichtung unterstützen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Eltern und fördern durch gezielte Angebote die Selbständigkeit und Eigenaktivität der Kinder. Diese können in der jeweiligen Kindertageseinrichtung nachgefragt werden.
Die Kosten eines Betreuungsplatzes werden durch die Gebührenordnung des jeweiligen Trägers der Kindereinrichtung festgelegt und sind dort durch die Eltern einsehbar.
Übernahme von Elternbeiträgen bei Besuch einer Kindertagesstätte / Tagespflegestelle
Nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII können die Elternbeiträge für Kindertagesstätten und Kindertagespflege ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem Landkreis, übernommen werden, wenn diese Belastung den Eltern nicht zugemutet werden kann. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Bestimmungen der Sozialhilfe d.h., die Kosten werden nur dann übernommen, wenn der Antragsteller ein Einkommen hat, das eine gesetzlich bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Momentan hat jedes Thüringer Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr an einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Die Übernahme der Elternbeiträge kann ab diesem Alter also immer beantragt werden. Besuchen jüngere Kinder eine Einrichtung, so ist die Beantragung nur dann möglich, wenn gemäß der Bestimmungen des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes ein entsprechender Bedarfsfall nachgewiesen werden kann. Das ist der Fall, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine berufliche Bildungsmaßnahme oder Schulausbildung absolvieren oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß SGB II erhalten. Wird ein Kind in einer Tagespflegestelle betreut, ist auch hierfür ein Elternbeitrag zu entrichten, der in einer kreislichen Kostenbeitragssatzung geregelt ist.
Wer die Übernahme von Elternbeiträgen beantragen möchte, muss sein Einkommen und bestimmte Belastungen (z.B. Mietkosten) nachweisen können. Außerdem benötigen wir eine Bestätigung der Kindertagesstätte, dass ihr Kind die Einrichtung besucht. Die für die Berechnung notwendigen Angaben finden Sie auf unserem Antragsformular, welches Sie bei der zuständigen Mitarbeiterin, Frau Heinemann des Jugend- und Sozialamtes erhalten. Telefonisch ist Frau Heinemann unter 03685/ 445 352 erreichbar.
Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages für eine Kindertagesstätte/Tagespflegestelle





