Landkreis Hildburghausen
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Hilfen des Sozialen Dienstes


Der Soziale Dienst arbeitet alters- und zielgruppenorientiert vor Ort, das heißt die soziale Arbeit richtet sich primär nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und des SGB XII (Sozialhilfegesetz).

Die Sozialpädagogen/ Sozialarbeiter unseres Landkreises sind für folgende Planungsräume zuständig:

  • Hildburghausen sowie Gemeinde Veilsdorf
  • Eisfeld / Oberes Waldgebiet
  • Schleusingen
  • Themar
  • Unterland/ Römhild.

Das Aufgabengebiet gliedert sich wie folgt:

  • Allgemeiner Sozialer Dienst
  • Pflegekinderwesen
  • Adoptionsvermittlung
  • Jugendgerichtshilfe
  • Schulsozialarbeit aus Sicht der Jugendhilfe

Wer kann sich an den Sozialen Dienst wenden?

Hilfesuchende erhalten Auskünfte und fachliche Beratung zu möglichen Problemen in der Jugend- sowie Sozialhilfe.
Betroffenen können sich bei persönlichen Konflikten, in Notsituationen und anderen individuellen Problemlagen an den Sozialen Dienst wenden.
Informationen über mögliche Probleme werden immer öfter auch von Verwandten, Nachbarn, Schulen, Kindergärten, Ärzte sowie Behörden und Institutionen; hierzu zählen auch die Gerichte, die ebenfalls auf Problemlagen hinweisen, an den Sozialen Dienst mitgeteilt.
Der Eingang dieser Informationen im Jugendamt bedeutet allerdings in den wenigstens Fällen einen Eingriff in das Familiengefüge durch Einschränkungen des Sorgerechts. Vielmehr werden entsprechende Hilfsangebote unterbreitet, welche eine dauerhafte Entspannung der Situation bewirken soll.
Ein Ergebnis aus Beratungsgesprächen sowie Hausbesuchen kann die Vermittlung von ambulanten sowie stationären Jugendhilfemaßnahmen sein. Zu den ambulanten Maßnahmen gehören z.B. die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH), die Erziehungsbeistandschaft (EB) sowie die Sozialpädagogische Tagesgruppe (teilstationär)und die Soziale Gruppenarbeit.
Eine stationäre Hilfe umfasst die Unterbringung in einer adäquaten Jugendhilfeeinrichtung.

Voraussetzung für eine Jugendhilfemaßnahme ist eine entsprechende Antragstellung und damit beginnt die Einzelfallbearbeitung, wo der Hilfeplanprozess mit eingeschlossen ist.
Die interdisziplinäre Zusammenarbeit seitens der Jugendhilfeeinrichtung, des Jugendamtes, dem betreffenden Kind oder Jugendlichen selbst und den Eltern bilden das Fundament für den Erfolg der Jugendhilfemaßnahme.

Zu den Aufgaben des Sozialen Dienstes gehört weiterhin eine allgemeine Erziehungs- und Familienberatung.
Gemäß § 17 SBG VIII haben Mütter und Väter Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft sowie bei Trennung und Scheidung, wenn sie für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben.
Des Weiteren beraten und unterstützen wir bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Diesbezüglich sind oftmals vormundschafts- und familiengerichtliche Entscheidungen notwendig. Die Mitwirkung in diesen Verfahren wird einerseits durch die fachlichen Stellungnahmen als auch durch die Teilnahme an den Gerichtsverfahren selbst unterstützt.
Als wichtige Aufgabe möchten wir den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie hilfebedürftigen Personen vor Gewalt hervorheben. Hierzu zählen körperliche und seelische Gewalt bis hin zum sexuellen Missbrauch als auch die Gefährdungen oder Unterversorgung innerhalb der Familien. Das Jugendamt hat für die Abwendung der Gefährdungsrisiken zu sorgen, indem auf geeignete und notwendige Hilfen hinzuwirken ist.

Der Soziale Dienst sieht sich als ein bürgerorientiertes Dienstleistungsangebot für Kinder, Jugendliche und Familien.



D. Lindner
Amtsleiter

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