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15.07.2020

Die Wirtschaftsförderung des Landkreises Hildburghausen informiert:

Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen geht an den Start

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die bundesweit geltende Antragsplattform ist nun online.

Mit der Überbrückungshilfe soll den Branchen zielgerichtet geholfen werden, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders betroffen sind. Dies betrifft vor allem Wirtschaftszweige deren Geschäft immer noch stillgelegt oder trotz der Lockerungen noch deutlich eingeschränkt sind.

Für all diese Unternehmen stellt der Bund Zuschüsse zu den Fixkosten bis zu einer Höhe von 150.000 € bereit, welche nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem sicheren und vollständig digitalisierten Verfahren.

Die Antragsfrist endet am 31.08.2020.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Beantragung?

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:

    80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,

    50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,

    40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

 

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 € pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 € pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

 

Weitere Informationen finden unter:

Corona - Soforthilfe des Bundes
Corona - Soforthilfe des Bundes
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