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Bauen - Antrag auf Baugenehmigung / auf Genehmigungsfreistellung

Nr. 99012008001000

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Baugenehmigungspflichtig sind nach der ThürBO vom 13.04.2014 alle Neubauten ab 10m2 umbauten Raum. Im sogenannten "Außenbereich" sind auch Bauwerke bis zu dieser Größe genehmigungspflichtig, soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht freigestellt sind.

Bauanträge umfassen Neubauten wie Eigenheime, Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, Produktionshalle, Lagerhallen, Garage, Nebengebäude, Gartenhäuser, Bungalows, aber auch kleinere Bauwerke wie Hundezwinger o.ä. die in die genehmigungspflichtige Größe fallen, Anbauten und Erweiterung bestehender Gebäude.

Weiterhin sind Um-/ Ausbauten und Sanierungen, welche die statische Konstruktion beeinflussen, genehmigungspflichtig. Dabei sind Maßnahmen an Außenwänden von Gebäuden jedenfalls immer genehmigungspflichtig.

Seit 1990 ist die Bauordnung des Landes Thüringen – ThürBO- anzuwenden. In ihr sind alle Bestimmungen enthalten, die für ein Bauvorhaben rechtsrelevant sind. Im Laufe eines Prüfverfahrens sind alle zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Prüfingenieure abzuklären. Dazu sind Träger öffentlicher Belange (TÖB) wie z.B. Denkmalschutzbehörde, Amt für Arbeitsschutz, Straßenbauamt, Naturschutz, Wasserbehörde, Brandschutz etc. zu beteiligen und deren Belange im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Baugenehmigung

Baugenehmigungspflichtig sind alle Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und den Abbruch baulicher Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 2 ThürBO zum Ziele haben, es sei denn in den gesetzlichen Vorschriften ist anderes bestimmt (§§ 60, 61, 75,76 ThürBO).

Entsprechend der Bekanntmachung über den Vollzug der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und der Bauprüfverordnung (BauprüfVO); Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren - Thüringer Staatsanzeiger 2014 S.452- sind Anträge auf Baugenehmigung, Abbruchgenehmigung, Vorbescheid, Genehmigung einer Werbeanlage oder Bauanzeigen im Verfahren nach § 61 ThürBO unter Verwendung der hier bekanntgemachten und eingeführten Vordrucke einzureichen.

Der jeweilige Antrag ist unter Verwendung der Vordrucke (3-fach) beim Landratsamt Hildburghausen, Bauaufsichtsamt - einzureichen. Die Bauplanungsmappen sind in einschlägigen Schreibwarengeschäften, bei dem beauftragten Bauingenieur bzw. Architekten oder gegebenenfalls auch bei der zuständigen Gemeindeverwaltung erhältlich.

Für die Erteilung einer Baugenehmigung sind weiterhin folgende Unterlagen einzureichen:

  • amtlicher Katasterplan (nicht älter als 3 Monate, 1 Original, 2 Kopien) mit bemaßter Einzeichnung des geplanten Bauwerkes auf dem geplanten Baugrundstück
  • Plan-Zeichnungen eines zugelassenen Bauvorlageberechtigten -3-fach
  • statische Berechnung und Standsicherheitsnachweise, Nachweis über die Einhaltung der Wärmeschutzverordnung wenn es sich um ein Bauwerk für den Wohnungsbau handelt
  • Unterschriften der angrenzenden Grundstückseigentümer auf Lageplan und Zeichnungen

Im übrigen sind die für den jeweiligen Antrag erforderlichen Unterlagen entsprechend den spezifischen Bestimmungen der Thüringer Bauvorlageverordnung vom 23.03.2010 (GVBL S.129) geändet durch Verordnung vom 02.12.2015 (GVBL S. 212)

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Ausgenommen davon sind kleinere Bauvorhaben, für die bestimmte Voraussetzungen gelten.

Die Thüringer Bauordnung unterscheidet damit bei Neubau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen vier unterschiedliche Situationen:

1. Vorhaben, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Das Baugenehmigungsverfahren ist in § 63 der Thüringer Bauordnung geregelt. Es wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

2. Vorhaben, für die eine Baugenehmigung nötig ist, die voraussichtlich in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden kann.
Kleinere Vorhaben (wie Ein- und Zweifamilienhäuser und andere vergleichbare Gebäude) können in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Welche Vorhaben dies betrifft, regelt § 62 der Thüringer Bauordnung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist weniger aufwändig. Über den Bauantrag wird innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen entschieden.

3. Vorhaben, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen. Nach § 61 der Thüringer Bauordnung bedarf die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben dieser Art sind der Gemeinde zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren.

4. Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen und nicht angezeigt werden müssen. In § 60 der Thüringer Bauordnung ist festgelegt, welche Vorhaben an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. Solche Vorhaben müssen weder der Gemeinde noch der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

an die unteren Bauaufsichtsbehörden

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Die Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst. 

Es ist geplant, im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung künftig Formularanwendungen auf der Landesplattform bereitzustellen. (werden im Rahmen eines Pilotprojektes aktuell erarbeitet).

Verfahrensablauf

Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde an und beteiligt die betroffenen Fachbehörden, Körperschaften oder anderen Stellen.

Werden öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt, werden Eigentümer benachbarter Grundstücke gehört.

Teaser

Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Das Baugenehmigungsverfahren erfolgt durch die unteren Baubehörden. Ausgenommen sind kleinere Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen.  

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