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Betreuung

Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung angeordnet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.

Ein Betreuer kann nach § 1896 BGB vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Betroffene muss volljährig sein
  • er kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen
  • Ursache dafür muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein, die durch einen bestellten Gutachter medizinisch festgestellt und belegt ist


Als Betreuer kommen in Frage:

  • ehrenamtliche tätige Einzelpersonen wie z.B. Verwandte, nahe Angehörige, Bekannte
  • Berufsbetreuer (freiberufliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer)

Vorrang vor einem Berufsbetreuer hat der ehrenamtliche Betreuer.


Der Betreuer kann für folgende Aufgabenkreise bestellt werden,
wobei diese nicht immer in der Gesamtheit Bestandteil der Betreuung sind:

  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über die Wohnungskündigung, Wohnungsauflösung
  • Vermögenssorge
  • Angelegenheiten der Altersversorgung
  • Vertretung vor Behörden und Versicherungen

Außerdem sind im Einzelfall auch konkrete Aufgabenkreise möglich, wie z.B. die Vertretung nach dem Erbauseinandersetzungsverfahren.

Der Betreuer muss in der Lage sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn in diesem Rahmen persönlich zu betreuen. Bei diesen Aufgaben kann der Betreuer die Hilfe und Unterstützung durch die Betreuungsbehörde oder den Betreuungsverein in Anspruch nehmen.


Rechtliche Grundlagen
:

  • §§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 1-8 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)

Datenschutz:

In diesem Merkblatt werden die Informationen gem. Artikel 13 DS-GVO und Artikel 14 DS-GVO zur Verfügung gestellt.

Bei Antragseingängen werden diese dem Antragsteller ausgehändigt, sowie bei telefonischen Anfragen auf die Informationspflicht bezüglich der Datenschutzrichtlinie welche jedem Bürger über die Internetseite des Landkreises Hildburghausen zugänglich ist.

Für Fragen stehen Ihnen die Kollegen gerne  zur Verfügung.

Hinweise zum Datenschutz

  • §§ 1-7 Betreuungsgesetz (BtG)
  • §§ 65 ff Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

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