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Betreuungsrecht

Nr. 99046006061000

Betreuung - Spezielle Hinweise unserer Behörde

Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung angeordnet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.

Ein Betreuer kann nach § 1896 BGB vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Betroffene muss volljährig sein
  • er kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen
  • Ursache dafür muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein, die durch einen bestellten Gutachter medizinisch festgestellt und belegt ist


Als Betreuer kommen in Frage:

  • ehrenamtliche tätige Einzelpersonen wie z.B. Verwandte, nahe Angehörige, Bekannte
  • Berufsbetreuer (freiberufliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer)

Vorrang vor einem Berufsbetreuer hat der ehrenamtliche Betreuer.


Der Betreuer kann für folgende Aufgabenkreise bestellt werden,
wobei diese nicht immer in der Gesamtheit Bestandteil der Betreuung sind:

  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über die Wohnungskündigung, Wohnungsauflösung
  • Vermögenssorge
  • Angelegenheiten der Altersversorgung
  • Vertretung vor Behörden und Versicherungen

Außerdem sind im Einzelfall auch konkrete Aufgabenkreise möglich, wie z.B. die Vertretung nach dem Erbauseinandersetzungsverfahren.

Der Betreuer muss in der Lage sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn in diesem Rahmen persönlich zu betreuen. Bei diesen Aufgaben kann der Betreuer die Hilfe und Unterstützung durch die Betreuungsbehörde oder den Betreuungsverein in Anspruch nehmen.


Rechtliche Grundlagen
:

  • §§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 1-8 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)

Datenschutz:

In diesem Merkblatt werden die Informationen gem. Artikel 13 DS-GVO und Artikel 14 DS-GVO zur Verfügung gestellt.

Bei Antragseingängen werden diese dem Antragsteller ausgehändigt, sowie bei telefonischen Anfragen auf die Informationspflicht bezüglich der Datenschutzrichtlinie welche jedem Bürger über die Internetseite des Landkreises Hildburghausen zugänglich ist.

Für Fragen stehen Ihnen die Kollegen gerne  zur Verfügung.

Hinweise zum Datenschutz

  • §§ 1-7 Betreuungsgesetz (BtG)
  • §§ 65 ff Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

Leistungsbeschreibung

Das Betreuungsrecht regelt die rechtliche Betreuung für eine hilfsbedürftige volljährige Person. Dafür wird ein Betreuer bestimmt, der die betreute Person unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und der als gesetzlicher Vertreter die betreute Person bei Rechtshandlungen vertreten kann. Ziel des Betreuungsrechts ist es, die Würde und Selbstbestimmung des Betreuten zu bewahren.

Das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht ordnet eine rechtliche Betreuung an, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung hat nicht automatisch zur Folge, dass der Betroffene geschäftsunfähig wird. Er kann Kaufverträge, Mietverträge und andere Verträge abschließen. Nur wenn ein Erwachsener sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, wird das Gericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dann kann der Betreute nur mit Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.

Die Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betreuten ganz oder teilweise durch andere private oder öffentliche Hilfen erledigt werden können. Insbesondere kann dann auf eine Betreuung verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren alters- oder krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit jemand anderem eine Vollmacht (sog. Vorsorgevollmacht) erteilt hat.

Tipp:
Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall seiner späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig absichern möchte, ist gut beraten, wenn er diese bereits in "gesunden Tagen" festlegt. Dies kann geschehen durch

  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.

An wen muss ich mich wenden?

An das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht.

Teaser

Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, wird ein Betreuer bestimmt, der die betreute Person unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und der als gesetzlicher Vertreter die betreute Person bei Rechtshandlungen vertreten kann.

Verfahrensablauf

Das Betreuungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und wird dabei von der Betreuungsbehörde unterstützt. Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören (von wenigen Ausnahmen abgesehen). Dafür bestimmt das Gericht einen Termin, in dem mit dem Betroffenen auch das Verfahren erörtert wird und wer als Betreuer in Betracht kommt. Der Betroffene kann in dem Verfahren Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Wenn er nicht in der Lage ist, seine Interessen hinreichend selbst wahrzunehmen, bestellt das Gericht für ihn einen Verfahrenspfleger. Vor der Bestellung eines Betreuers holt das Betreuungsgericht in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die Entscheidung des Gerichts wird dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekanntgegeben.

Voraussetzungen

Ein Betreuer kann nur vom Gericht bestellt werden. In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren prüft das Betreuungsgericht, ob und für welche Aufgaben für einen Erwachsenen ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss. Voraussetzung ist, dass die erwachsene Person auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen kann und dass dafür ein rechtlicher Betreuer erforderlich ist, weil keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und andere Unterstützungen nicht mehr ausreichen.

Das betreuungsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet oder wenn andere Personen, wie Familienangehörige, Freunde oder Mitarbeiter von Behörden eine rechtliche Betreuung anregen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag oder die Anregung für eine Betreuung kann bei dem Betreuungsgericht formlos gestellt werden. Es ist hilfreich, wenn Sie eine kurze Begründung angeben und mitteilen, für welche Aufgaben eine rechtliche Betreuung beantragt oder angeregt wird und welche Unterlagen (wie ärztliche Berichte o. ä.) vorhanden sind.

Sie können sich auch an die örtlich zuständige Betreuungsbehörde wenden. Die Betreuungsbehörde berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen und über betreuungsvermeidende Hilfen. Sie kann dem Betreuungsgericht im Einzelfall Mitteilung geben, wenn die Bestellung eines Betreuers zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen erforderlich erscheint.

Welche Gebühren fallen an?

Das Betreuungsgericht erhebt Kosten nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere, was konkret Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist und welche Auslagen angefallen sind (z. B. für ein Sachverständigengutachten). Für Betroffene gelten bestimmte Vermögens- und Einkommensgrenzen, bei deren Unterschreiten sie für die Gerichtsgebühren und Auslagen nicht herangezogen werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Über die im gerichtlichen Verfahren einzuhaltenden Fristen, insbesondere über Rechtsmittelfristen, belehrt das Gericht.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des betreuungsgerichtlichen Verfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Über die Rechtsbehelfe im gerichtlichen Verfahren belehrt das Gericht.

Was sollte ich noch wissen?

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