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04.05.2021

Das Veterinär- un Lebensmittelüberwachungsamt informiert

Bekämpfung der Geflügelpest
Aufhebung der Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 07.01.2021 (Az.: III/39/1-S-2583.11-07012021-2) gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Landratsamt
Hildburghausen folgende

Allgemeinverfügung


1. Die Allgemeinverfügung vom 07.01.2021, Az.: III/39/1-S-2583.11-07012021-2, zur risikoorientierten Aufstallungspflicht von Geflügel für alle Bestände mit gehaltenen Vögeln in den in der Anlage ausgewiesenen ornithologischen Risikogebieten wird aufgehoben.

2. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.

3. Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.

4. Diese Allgemeinverfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Die weitgehend abgeschlossenen Vogelzugbewegungen und das Auftreten von keinen neuen Fälle von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln in den letzten 3 Wochen im näheren Umkreis des Landkreises Hildburghausen stellen, in Zusammenhang mit der aktuellen Witterungslage, die Grundlage für die Entscheidung des VLÜA Landratsamt Hildburghausen zur Aufhebung der Stallpflicht dar. Da trotzdem ein geringes Restrisiko besteht, wird auf die, durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) veröffentlichte, Allgemeinverfügung zu vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Geflügelhaltungen in Thüringen (gültig ab 08.01.2021) verwiesen.
Diese ist unter folgendem Link
https://verbraucherschutz.thueringen.de/fileadmin/startseite/tierschutz/tiergesundheit/doc/TLV_Allgemeinverfuegung_Biosicherheit.pdf auf der Startseite der TLV-Homepage https://verbraucherschutz.thueringen.de/ zu finden.

Die mittels Notbekanntgabe vom 07.04.2021 erlassene Allgemeinverfügung des
Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza, zur Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe, ist weiterhin in Kraft und damit bis auf Widerruf verbindlich einzuhalten.
Demnach darf Geflügel im gesamten Gebiet des Freistaates Thüringen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche Niederlassung zu haben nur abgegeben werden, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch untersucht worden ist. Die Untersuchung ist vom Abgeber durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Vor dem Betreten von jeder Geflügelhaltung sind Schuhe und Hände zu reinigen und zu desinfizieren.

Erneut wird darauf hingewiesen, dass jede Geflügelhaltung („ab dem ersten Huhn") beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Hildburghausen anzumelden ist!

Bei Rückfragen steht unsere Behörde Ihnen unter Tel. 03685/445461 zur Verfügung.
gez.

i.A.

Adrian Abele
Amtsleiter
Amtstierarzt


Diese Allgemeinverfügung sowie die Begründung für ihren Erlass können im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Landratsamt Hildburghausen sowie auf der Homepage des Landratsamtes Hildburghausen www.landkreis-hildburghausen.de unter Aktuelles eingesehen werden.

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