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05.01.2022

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Geflügelpest am 8.12.2021 in einem Hausgeflügelbestand im Landkreis Hildburghausen, möchten wir an dieser Stelle nochmal auf die Aufhebung der Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) per Allgemeinverfügung am heutigen Tag hinweisen.

Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen im Speziellen die Aufstallungspflicht und die Anzeigepflicht der Überwachungszone weiter. Diese Maßnahmen gelten nun auch für die aufgehobene Schutzzone!

Die Maßnahmen gelten für alle betroffenen Geflügelhalter in der Überwachungszone. Dabei wird nicht zwischen privater und gewerblicher Geflügelhaltung unterschieden.

Die Überwachungszone (Radius von mindestens 10 Kilometern um Ausbruchsbetrieb) umfasst somit dabei das folgende Gebiet:

Grimmelshausen

Ehrenberg

Lengfeld

Henfstädt

Kloster Veßra

Kloster Veßra OT Neuhof

Haina nur nordöstliches Waldgebiet inklusive Kloster Veßra OT Zollbrück

Themar

Hildburghausen Stadtgebiet

Hildburghausen OT Pfersdorf

Hildburghausen OT Wallrabs

Hildburghausen OT Birkenfeld

Hildburghausen OT Gerhardtsgereuth

Hildburghausen OT Häselrieth

Hildburghausen OT Leimrieth

Hildburghausen OT Neuendambach

Hildburghausen OT Ebenhards

Ahlstädt

Beinerstadt

Bischofrod

Bischofrod OT Keulrod

Dingsleben

Eichenberg

Grub

Marisfeld

Oberstadt

Reurieth

Reurieth OT Siegritz

Reurieth OT Trostadt

Römhild OT Zeilfeld nur ein Betrieb mit den Koordinaten GPS 10.634342, 50.417137

Schleusingen Stadtgebiet

Schleusingen OT Rappelsdorf

Schleusingen OT Gottfriedsberg

Schleusingen OT Geisenhöhn

Schleusingen OT Gethles

Schleusingen OT Ratscher

Schleusingen OT Heckengereuth

Schleusingen OT Fischbach

Schleusingen OT Breitenbach

Schleusingen OT Erlau

Schleusingen OT St. Kilian

Schleusingen OT Altendambach

Schleusingen OT Hirschbach

Schleusingen OT Oberrod

Schleusingen Gebiete Sensenhammer und Stutenhaus

Schmeheim

St. Bernhard

Die wichtigsten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind hier noch einmal in einfacher Form zusammengefasst:

Aufstallungspflicht (gilt immer noch in der Überwachungszone):
Geflügelhalter müssen verhindern, dass ihre Tiere mit freilebenden Vögeln in Kontakt kommen könnten. Gehaltene Tiere sind daher in einem geschlossenen Stall, oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Diese Vorrichtung muss nach oben mit einer undurchlässigen, überstehenden Abdeckung gesichert sein. Zudem müssen gesicherte Seitenbegrenzungen vorhanden sein.

Anzeigepflicht (gilt immer noch in der Überwachungszone):
Geflügelhalter müssen dem Veterinäramt die Anzahl der gehaltenen Vögel, die Nutzungsart und den Standort melden. Auch verendete Tiere müssen der Behörde gemeldet werden.

Aufgehoben sind:

Verbringungsverbot (gilt für Schutzzone und Überwachungszone):
Vögel selbst, aber auch deren Fleisch, Eier und sonstige tierische Nebenprodukte dürfen nicht in einen anderen Geflügelbestand verbracht werden. Gleiches gilt für Futtermittel.

Beförderungsverbot (gilt nur für die Schutzzone):
Vögel, Eier und Tierkörper dürfen nicht auf öffentlichen Straßen oder Wegen befördert werden. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

Eine interaktive Karte Thüringens mit den lokalen Restriktionen zur Bekämpfung der Geflügelpest ist unter folgendem Link https://tierseuchen.thueringen.de

auf der Startseite der TLV-Homepage https://verbraucherschutz.thueringen.de zu finden.

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