Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Geflügelpest am 8.12.2021 in einem Hausgeflügelbestand im Landkreis Hildburghausen, möchten wir an dieser Stelle nochmal auf die Aufhebung der Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) per Allgemeinverfügung am heutigen Tag hinweisen.
Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen im Speziellen die Aufstallungspflicht und die Anzeigepflicht der Überwachungszone weiter. Diese Maßnahmen gelten nun auch für die aufgehobene Schutzzone!
Die Maßnahmen gelten für alle betroffenen Geflügelhalter in der Überwachungszone. Dabei wird nicht zwischen privater und gewerblicher Geflügelhaltung unterschieden.
Die Überwachungszone (Radius von mindestens 10 Kilometern um Ausbruchsbetrieb) umfasst somit dabei das folgende Gebiet:
Grimmelshausen
Ehrenberg
Lengfeld
Henfstädt
Kloster Veßra
Kloster Veßra OT Neuhof
Haina nur nordöstliches Waldgebiet inklusive Kloster Veßra OT Zollbrück
Themar
Hildburghausen Stadtgebiet
Hildburghausen OT Pfersdorf
Hildburghausen OT Wallrabs
Hildburghausen OT Birkenfeld
Hildburghausen OT Gerhardtsgereuth
Hildburghausen OT Häselrieth
Hildburghausen OT Leimrieth
Hildburghausen OT Neuendambach
Hildburghausen OT Ebenhards
Ahlstädt
Beinerstadt
Bischofrod
Bischofrod OT Keulrod
Dingsleben
Eichenberg
Grub
Marisfeld
Oberstadt
Reurieth
Reurieth OT Siegritz
Reurieth OT Trostadt
Römhild OT Zeilfeld nur ein Betrieb mit den Koordinaten GPS 10.634342, 50.417137
Schleusingen Stadtgebiet
Schleusingen OT Rappelsdorf
Schleusingen OT Gottfriedsberg
Schleusingen OT Geisenhöhn
Schleusingen OT Gethles
Schleusingen OT Ratscher
Schleusingen OT Heckengereuth
Schleusingen OT Fischbach
Schleusingen OT Breitenbach
Schleusingen OT Erlau
Schleusingen OT St. Kilian
Schleusingen OT Altendambach
Schleusingen OT Hirschbach
Schleusingen OT Oberrod
Schleusingen Gebiete Sensenhammer und Stutenhaus
Schmeheim
St. Bernhard
Die wichtigsten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind hier noch einmal in einfacher Form zusammengefasst:
Aufstallungspflicht (gilt immer noch in der Überwachungszone):
Geflügelhalter müssen verhindern, dass ihre Tiere mit freilebenden Vögeln in Kontakt kommen könnten. Gehaltene Tiere sind daher in einem geschlossenen Stall, oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Diese Vorrichtung muss nach oben mit einer undurchlässigen, überstehenden Abdeckung gesichert sein. Zudem müssen gesicherte Seitenbegrenzungen vorhanden sein.
Anzeigepflicht (gilt immer noch in der Überwachungszone):
Geflügelhalter müssen dem Veterinäramt die Anzahl der gehaltenen Vögel, die Nutzungsart und den Standort melden. Auch verendete Tiere müssen der Behörde gemeldet werden.
Aufgehoben sind:
Verbringungsverbot (gilt für Schutzzone und Überwachungszone):
Vögel selbst, aber auch deren Fleisch, Eier und sonstige tierische Nebenprodukte dürfen nicht in einen anderen Geflügelbestand verbracht werden. Gleiches gilt für Futtermittel.
Beförderungsverbot (gilt nur für die Schutzzone):
Vögel, Eier und Tierkörper dürfen nicht auf öffentlichen Straßen oder Wegen befördert werden. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
Eine interaktive Karte Thüringens mit den lokalen Restriktionen zur Bekämpfung der Geflügelpest ist unter folgendem Link https://tierseuchen.thueringen.de
auf der Startseite der TLV-Homepage https://verbraucherschutz.thueringen.de zu finden.