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Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

Gemäß § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 14.04.2004 sind bauliche Maßnahmen an einem Denkmal und innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles erlaubnispflichtig.

Einer Erlaubnis bedarf:

  • wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
    a) zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
    b) umgestalten, instandsetzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern
    oder
    c) mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will,

  • wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,

  • wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.

Der Erlaubnisantrag ist gemäß § 14 ThDSchG schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (zuständige Genehmigungsbehörde) im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18 einzureichen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie.

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