Die Untere Jagdbehörde informiert
Ausgangssperre im Rahmen des § 28b Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes; Jagdausübung zur Nachtzeit
Mit der Klarstellung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 28.04.2021 sind die bisherigen Zweifel zur Jagdausübung in der Zeit zwischen 22:00 und 05.00 beseitigt.
Demnach fällt die Ansitz- oder Pirschjagd als Einzeljagd auf Schalenwild unter die Auffangnorm des § 28b Absatz 1 Ziffer f) „aus ähnlichen und unabweisbaren Zwecken“ als Ausnahmetatbestand für die Befreiung von Ausgangsbeschränkungen.
gez.
i.A. A. Groß