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Eingliederungshilfe für Behinderte

Wer körperlich, geistig oder seelisch auf Dauer wesentlich behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – wie Krankenkasse, Rentenversicherung oder Arbeitsamt – gewährt wird. Das Einkommen ist im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen und das Vermögen bis zu einem geschützten Betrag einzusetzen.

Aufgabe der Eingliederungshilfe für Behinderte ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern mit dem Ziel, den Behinderten zu befähigen, ein weitgehend selbständiges Leben zu führen. Dazu gehört vor allem, dass er einen angemessenen Beruf ausüben und möglichst unabhängig von Pflege leben kann. Entsprechend der gegenwärtigen Gesetzlichkeiten werden folgende Maßnahmen der Eingliederungshilfe über den Landkreis Hildburghausen gewährt:

  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf 

  • Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen

  • Hilfe in Wohnheimen für behinderte Erwachsene und in Sozialtherapeutischen Wohnheimen. 

  • Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte ist Behindertenzu gewähren, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nichtin Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte erfüllen (Aufnahmevoraussetzungen). Die Hilfe in einer sonstigen, der Werkstatt für Behinderte vergleichbaren Beschäftigungsstätte (z. B. Tagesstätte für psychisch Kranke und seelisch Behinderte) kann gewährt werden.
    Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die dem Behinderten einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Beschäftigung bietet, auch wenn dies in nur sehr geringem Maße möglich ist. Die Behinderten erhalten von der Werkstatt ein nach ihrer Arbeitsleistung bemessenes Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt. Sie sind kranken- und rentenversichert und haben arbeitnehmerähnliche Rechte, wie z.B. geregelte Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Recht auf Lohnfortzahlung usw.
    Die Antragstellung erfolgt über den örtlichen Sozialhilfeträger bzw. bei Neuaufnahme in eine Einrichtung beim Arbeitsamt und dem jeweiligen Rententräger.
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