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02.12.2020

Fragen - Antwortkatalog zur Allgemeinverfügung vom 30.11.2020

Eltern, Lehrer, Schüler, Bürgermeister – alle haben sie  Fragen rund um die neue Allgemeinverfügung, die am Montagabend aus dem Landratsamt Hildburghausen  kam.   Wer darf denn nun  eigentlich was – und wann?

  • Wann darf ein Kind wieder in den Kindergarten oder in die Schule?
    Nach einem negativen Testergebnis ist der Schul- beziehungsweise Kindergartenbesuch schon am darauffolgenden Tag wieder möglich. Doch getestet wird nach Kommunen. Erst, wenn alle für den Test gemeldeten Kinder einer Einrichtung tatsächlich ein Ergebnis haben, geht diese wieder in Betrieb.

  • Schüler dürfen also nicht ungetestet in die Schule und Kinder nicht ohne negatives Testergebnis in den Kindergarten?
    Nein, die Kinder müssen einen negativen Bescheid am ersten Schultag/Kindergartentag mitbringen.
  • Wann bekommen die Kinder ihre Schnelltest-Ergebnisse?
    Sofort. Direkt an der Teststelle.

  • Was passiert, wenn ein Kind positiv getestet ist?
    Positiv getestete Kinder bekommen die Möglichkeit, innerhalb von 24 Stunden einen sogenannten PCR-Test (Rachentest) nachzuschieben, da der Nasenabstrich-Test ungenau ist. Wo und wann der sicherere PCR-Test möglich ist, das erfahren Kinder/Eltern nach ihrem Schnelltest  in den Abstrichstellen. Ist der Rachentest negativ, dann hebt er das erste, falsch positive Testergebnis auf – und das Kind darf wieder in die Kita oder die Schule.

  • Was aber ist mit den Kindern, die nicht an den Tests teilnehmen?
    Sie dürfen auch nicht in Kindergärten/Schulen, bis die Allgemeinverfügung ihre Gültigkeit verliert oder von einer neuen mit Neuregelungen abgelöst wird. Die derzeit geltende Allgemeinverfügung sieht vor, dass die Schulen bis zum 13. Dezember geschlossen sind. Negativ getestete Kinder dürfen früher mit ihrem Unterricht beginnen – gar nicht getestete nach jetzigem Stand erst ab dem 14. Dezember ihre Schule wieder besuchen.

  • Was passiert mit Kindern, die in der Notbetreuung sind – egal ob in Kindergärten oder in Schulen?
    Sie werden weiterhin betreut, auch wenn sie nicht getestet sind – weil es Kinder von Eltern sind, die in systemrelevanten Berufen arbeiten. Berufsgruppen also, auf die nicht verzichtet werden kann.  Wie die jeweilige Einrichtung dann die Betreuung der nicht-getesteten Kinder und der getesteten Kinder organisiert, ob sie diese Gruppen separiert, obliegt ihr. Das kann das Landratsamt nicht vorschreiben.

  • Werden in den Schulen und Kindergärten auch Erzieher und Lehrer getestet?
    Für das Personal ist das Schulamt bzw. die Träger der Kindergärten zuständig. Dieses hat Tests nicht angeordnet, sie sind also ebenfalls freiwillig. Lehrer und Erzieher müssen – egal, ob negativ getestet oder gar nicht getestet – ihrem Beruf nachgehen. Nur bei einem positiven Test heißt es für sie: Zu Hause bleiben. Es steht ihnen übrigens  frei, sich wöchentlich testen zu lassen. Diese Möglichkeit wird angeboten.

  • Was müssen Kinder wissen, die eine Schule oder einen Kindergarten in einem anderen Landkreis besuchen?
    Nicht immer reicht hier das negative Testergebnis. Zwar wird der Besuch dann nicht mehr seitens des Landkreises Hildburghausen verboten, es gelten aber die besonderen Regelungen der jeweiligen Einrichtung .Hier sollten Eltern oder Schüler vorab klären, wie das in den jeweiligen Einrichtungen geregelt ist.

  • Wo können sich  Eltern hinwenden, die sich nachträglich entscheiden, ihre Kinder doch testen zu lassen?
    Eine Möglichkeit ist, sich schnellstmöglich,(spätestens aber Donnerstag, 03.12.) an die Zuständigen im Landratsamt zu wenden. Betrifft es Kindergartenkinder, reicht eine E-Mail mit ihrer Telefonnummer an baumann@lrahbn.thueringen.de.,
    Betrifft es Schüler, gilt die Mail-Adresse: hanf@lrahbn.thueringen.de
  •  Was ist mit Kindern, die sich aktuell in Quarantäne befinden, weil sie Kontaktpersonen sind?
    Die Quarantäne muss eingehalten werden. Kinder dürfen nicht an die Einrichtungs-bezogenen Abstrichstellen. Sie dürfen das Haus verlassen, um zu dem Test-Termin zu gehen, den sie vom Gesundheitsamt bekommen haben. Die Zeit der Quarantäne wird nicht verkürzt!

  • Haben Kinder einen Test beispielsweise vom Hausarzt – wird der anerkannt?
    Alle negativen Tests, die ab dem 17. November nach einer Quarantäneanordnung (Bescheid des Gesundheitsamtes) durchgeführt  wurden, werden anerkannt, da das Kind isoliert war.
    Werden Rachentests zwischen dem 01.12. und 4.12.beim Hausarzt gemacht, werden auch die anerkannt. Allerdings ist bei individuellen Tests nicht gewährleistet, dass keine Kosten entstehen. Das müsste mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden. Kostenlose Tests gibt’s nur über im Rahmen der Schnelltests.

 

 

 

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