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Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Der Einsatz von Fahrzeugen im gewerblichen Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig und unterliegt dabei bestimmten gesetzlichen Vorschriften:

Erlaubnispflicht

Wer gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis für den nationalen Verkehr oder der Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr innerhalb der Europäischen Union.
Die Erlaubnis bzw. die Gemeinschaftslizens wird dem Unternehmer für seine Person befristet auf 10 Jahre erteilt. Die Verlängerung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (10 Jahre) auf Antrag neu zu erteilen, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.

Voraussetzungen für die Erteilung


  • Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen sowohl der Unternehmer als auch der Verkehrsleiter bei Ihrer zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde beantragen. Außerdem muß über die genannten Personen eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, das beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt wird, eingeholt werden.
Des Weiteren hat der Unternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Berufsgenossenschaft sowie der Krankenkasse vorzulegen.

  • Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung kann entweder durch Ablegen einer Prüfung vor der IHK, durch eine abgeschlossene Ausbildung als Speditionskaufmann, der Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt oder durch eine mindestens zehnjährige nicht untergeordnete Tätigkeit in einem oder mehreren Unternehmen des Güterkraftverkehrsgewerbes oder der Spedition und Lagerei, welche gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, nachgewiesen werden.

  • Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand der Eigenkapitalbescheinigung; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht. Zu beachten wäre hierbei, dass für das 1. Fahrzeug 9.000 EURO und für jedes weitere Fahrzeug 5.000 EURO nachzuweisen sind.
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Gewerbeanzeige
  • Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, Postfach 2063, 24932 Flensburg) 
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des/der
    - Finanzamtes
    - Gemeinde
    - Krankenkasse
    - Berufsgenossenschaft
  • Anstellungsvertrag für den Verkehrsleiter
  • für juristische Personen oder Personenvereinigungen sind zusätzlich erforderlich
    - Auszug aus dem Handelsregister
    - aktueller Gesellschaftervertrag
    - aktuelle Gesellschafterliste

Gebühren

  • Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 410,00 Euro
  • Ausstellung einer weiteren Ausfertigung: 100,00 Euro
  • Berichtigung / Ersatzurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 70,00 Euro
  • Ausstellung der Gemeinschaftslizenz: 410,00 Euro
  • Ausstellung einer beglaubigten Abschrift: 100,00 Euro
  • Berichtigung / Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz: 70,00 Euro
  • Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 Berufszugangsverordnung: 115,00 Euro

Rechtliche Grundlagen


  • Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1485) zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 43 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) vom 09. November 2012
  • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufasung)
  • Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (KostenVGüKG) vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1454)
  • Berufszugangsverordnung (GBZugV) für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011

 

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