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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Nr. 99107021017000

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
 
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Die Unterhaltsvorschussleistung wird monatlich in Höhe des für die betreffende Altersstufe maßgeblichen Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Kindergeldes abgezogen, wenn der alleinstehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.

Seitdem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren EUR 230 pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 12 Jahren EUR 301 pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 395 pro Monat

Es wird damit gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes 
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils 
  • bei ausländischen Kindern / Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel 
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft 
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss 
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil 
  • Gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens 
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld 
    • Gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • Gegebenenfalls Unterhaltszahlungen 
  • Gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen 
  • Gegebenenfalls SGB II-Bescheid
  • Gegebenenfalls Schulbescheinigung

Rechtsgrundlage

Voraussetzungen

Ein Kind erhält Unterhaltsvorschuss bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es

a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der

  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
  • dessen Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und

b) nicht oder nicht regelmäßig

  • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
  • wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Ausländische Kinder: Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).
 

Was sollte ich noch wissen?

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

Teaser

Wenn Sie alleinerziehend sind und nicht oder nur unregelmäßig vom anderen Elternteil den Unterhalt für Ihr Kind erhalten, dann können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

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