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17.12.2021

Wichtige Informationen zur Geflügelpest mit Erläuterung

Zur Allgemeinverfügung der Tierhalter in der Schutzzone (ehemals „Sperrbezirk):

Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung vom 08.12.2021 mit dem Aktenzeichen III-39/2593.10/08122021. Es wurden redaktionelle Fehler korrigiert.

 Mit dem einleitenden Satz

 „Hinweis: Wenn Sie diese Allgemeinverfügung postalisch erhalten haben, ist Ihr Betrieb von den folgenden Maßnahmen betroffen.“ sind alle Tierhalter gemeint, die Geflügel oder Vögel halten. Der gesetzliche Terminus Betrieb ist gleichzusetzen mit dem Tierhalter. Die Größe und/oder Nutzungsart des Bestandes spielt dabei keine Rolle.

zur aktuellen Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung vom 16.12.2021

Erläuterung:

Wie Ihnen bereits über das zuständige Referat des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie mitgeteilt wurde, wurde am 8.12.2021 in einem Hausgeflügelbestand im Landkreis Hildburghausen ein Ausbruch der Geflügelpest festgestellt.

Wir möchten an dieser Stelle nochmal auf die per Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen hinweisen, die für alle betroffenen Geflügelhalter in der Schutzzone bzw. in der Überwachungszone gelten. Dabei wird nicht zwischen privater und gewerblicher Geflügelhaltung unterschieden.

Die Schutzzone (Radius von mindestens drei Kilometern) umfasst dabei das folgende Gebiet:

Grimmelshausen, Ehrenberg, Lengfeld, Henfstädt, Kloster Veßra außer Waldgebiet südlich der Schleuse, Kloster Veßra OT Neuhof, Themar außer OT Wachenbrunn

Die Überwachungszone (Radius von mindestens 10 Kilometern) umfasst dabei das folgende Gebiet:

  • Hildburghausen StadtgebietHildburghausen OT Pfersdorf
  • Hildburghausen OT Wallrabs
  • Hildburghausen OT Birkenfeld
  • Hildburghausen OT Gerhardtsgereuth
  • Hildburghausen OT Häselrieth
  • Hildburghausen OT Leimrieth
  • Hildburghausen OT Neuendambach
  • Hildburghausen OT Ebenhards
  • Ahlstädt
  • Beinerstadt
  • Bischofrod
  • Bischofrod OT Keulrod
  • Dingsleben
  • Eichenberg
  • Grub
  • Marisfeld
  • Oberstadt
  • Reurieth
  • Reurieth OT Siegritz
  • Reurieth OT Trostadt
  • Römhild OT Zeilfeld nur ein Betrieb mit den Koordinaten GPS 10.634342, 50.417137
  • Schleusingen Stadtgebiet
  • Schleusingen OT Rappelsdorf
  • Schleusingen OT Gottfriedsberg
  • Schleusingen OT Geisenhöhn
  • Schleusingen OT Gethles
  • Schleusingen OT Ratscher
  • Schleusingen OT Heckengereuth
  • Schleusingen OT Fischbach
  • Schleusingen OT Breitenbach
  • Schleusingen OT Erlau
  • Schleusingen OT St. Kilian
  • Schleusingen OT Altendambach
  • Schleusingen OT Hirschbach
  • Schleusingen OT Oberrod
  • Schleusingen Gebiete Sensenhammer und Stutenhaus
  • Schmeheim
  • St. Bernhard
  • Themar nur OT Wachenbrunn
  • Kloster Veßra nur Waldgebiet südlich der Schleuse, Haina nur nordöstliches Waldgebiet inklusive Kloster Veßra OT Zollbrück

Die wichtigsten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind hier noch einmal in einfacher Form zusammengefasst:

Aufstallungspflicht (gilt für Schutzzone und Überwachungszone):
Geflügelhalter müssen verhindern, dass ihre Tiere mit freilebenden Vögeln in Kontakt kommen könnten. Gehaltene Tiere sind daher in einem geschlossenen Stall, oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Diese Vorrichtung muss nach oben mit einer undurchlässigen, überstehenden Abdeckung gesichert sein. Zudem müssen gesicherte Seitenbegrenzungen vorhanden sein, durch die keine Wildvögel eindringen können.

Anzeigepflicht (gilt für Schutzzone und Überwachungszone):
Geflügelhalter müssen dem Veterinäramt die Anzahl der gehaltenen Vögel, die Nutzungsart und den Standort melden. Auch verendete Tiere müssen der Behörde gemeldet werden.

Verbringungsverbot (gilt für Schutzzone und Überwachungszone):
Vögel selbst, aber auch deren Fleisch, Eier und sonstige tierische Nebenprodukte dürfen nicht in einen anderen Geflügelbestand verbracht werden. Gleiches gilt für Futtermittel.

Beförderungsverbot (gilt nur für die Schutzzone):
Vögel, Eier und Tierkörper dürfen nicht auf öffentlichen Straßen oder Wegen befördert werden. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.


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