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Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Nr. 99012047000000

Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Naturschutz: Eingriff in Natur und Landschaft - Genehmigung) sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ist ausgeglichen, sobald die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind. Dieses sollte nach Möglichkeit am Ort des Eingriffs oder in räumlicher Nähe gleichartig und zeitgleich erfolgen.

Ersatzmaßnahmen stellen verloren gegangene Werte des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes in ähnlicher Art und Weise wieder her. Eine Naturschutzmaßnahme wird aus zeitlichen Gründen als Ersatzmaßnahme eingestuft, wenn die Entwicklung eines bedeutenden Biotops über einen sehr langen Zeitraum (in der Regel mehr als 30 Jahre) andauert. Die Erweiterung des Suchraumes für Ersatzmaßnahmen ermöglicht es, insbesondere für Großvorhaben sinnvolle und konsensfähige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Landes zu finden.

Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten möglichst keine hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft aus der Nutzung genommen werden. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Kompensation auch durch Maßnahmen

  • zur Entsiegelung,
  • zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder
  • durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die den Naturhaushalt dauerhaft aufwerten,

möglich ist.

Können nicht alle erheblichen Beeinträchtigungen durch Maßnahmen ausgeglichen oder ersetzt werden, und gehen die mit dem Vorhaben (z. B. Straßenbau) verbundenen Belange denen von Natur und Landschaft vor, so wird der Vorhabensträger zu einer Ersatzzahlung (früher: Ausgleichsabgabe) verpflichtet. Im Sinne der Verursacherhaftung ist das die letzte Möglichkeit zur Wiedergutmachung eines Schadens an Natur oder Landschaft.

In Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden können Ersatzmaßnahmen auch im Vorgriff auf die Eingriffsgenehmigung durchgeführt oder es können in einem Flächenpool vorgehaltene Maßnahmen zur Kompensation herangezogen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Auskunft über bislang nicht zugeordnete ausführungsreife Ersatzmaßnahmen gibt die Obere Naturschutzbehörde (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz), die dazu eine landesweite Übersicht führt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag muss alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs notwendigen Angaben enthalten. Die Unterlagen werden auf Verlangen des Antragstellers im Vorfeld zwischen der Genehmigungsbehörde, der Naturschutzbehörde und dem Antragsteller abgestimmt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen, soweit sie von der Genehmigungsbehörde gestellt werden

Rechtsgrundlage

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