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Schulpflicht

Nr. 99041010000000, 99041010077000, 99088006000000, 99088006010000

§ 19 Thüringer Schulgesetz: Dauer der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre. Sie kann durch das Überspringen einer Klassenstufe verkürzt werden. Ein drittes Schulbesuchsjahr in der Schuleingangsphase wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht nicht angerechnet.

(2) Ein Schulpflichtiger, der nach zehn Schulbesuchsjahren den Hauptschulabschluss oder den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, darf im unmittelbaren Anschluss daran mit Genehmigung des Schulleiters und nach Anhörung der Klassenkonferenz in einem elften Schulbesuchsjahr die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, die Gesamtschule oder das Berufsvorbereitungsjahr an der Berufsschule weiter besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schulbesuchsjahr genehmigen. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.

Rechtsgrundlage

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