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Straßenverkauf - Ausnahmegenehmigung

Nr. 99108012005000

Straßen sind in der Regel dem Straßenverkehr vorbehalten.

Nach § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Verbot für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur bei zwingendem Erfordernis nach sorgfältiger Abwägung aller Rechtsgüter erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden

  • für bestimmte Einzelfälle oder
  • allgemein für bestimmte Antragsteller.

Die Bezeichnung „Straße“ bezieht sich hier auf unmittelbar dem Straßenverkehr gewidmete Flächen.

Dem „Anbieten von Leistungen und Waren“ unterfällt auch die Werbung dafür. Werden bestimmte Größen der Werbeträger überschritten, sind auch baurechtliche Belange zu prüfen. Für Gewerbearten, die nur oder hauptsächlich auf der Straße ausgeübt werden, wie z. B. Taxifahrten, Hausiererverkäufe auf der Straße usw. bestehen besondere gewerbliche Vorschriften.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Das sind im Freistaat Thüringen die Kreise, kreisfreien Städte und besonders bestimmte kreisangehörige Gemeinden. Bei Geltung über den Bereich der örtlichen Verkehrsbehörde hinaus ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung

Anträge sind formlos (mit Begründung) zu stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge sind nicht fristgebunden, jedoch möglichst frühzeitig zu stellen.

Rechtsgrundlage

  • § 33 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Geb.-Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über den Antrag ist das Rechtsmittel des Widerspruchs zulässig. Zuständige Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Straßenverkehrsbehörde.

Was sollte ich noch wissen?

Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen des Bundes beziehungsweise der Länder. Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).

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