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Waffenbehörde

Der Umgang mit Waffen und Munition bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.Umgang mit Waffen oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Waffenrechtliche Erlaubnisse werden nach entsprechender Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen in Form von:

  • Waffenbesitzkarten
  • Waffenschein    
  • Munitionerwerbsberechtigungen
  • Schießerlaubnissen
  • Zulassung von Schießstätten
  • Waffen- und Munitionshandelserlaubnissen sowie
  • Ausnahmegenehmigungen erteilt

Der Antragsteller muss volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie Sachkunde besitzen.

Der private Waffenerwerb und Waffenbesitz bzw. der sonstige Umgang mit Waffen setzt ein Bedürfnis voraus. Die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und das Fortbestehen des Bedürfnisses sind in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, erneut zu prüfen.

22.07.2021 - Die Waffenbehörde des Landkreises Hildburghausen informiert

Zum 01.09.2020 traten mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz (WaffRÄndG) wesentliche Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) in Kraft. Hiervon betroffen sind alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, aber auch Besitzer von Waffen, Waffenteilen und Magazinen, die bisher vom Waffengesetz ausgenommen waren.

Zu beachten ist insbesondere: die zum 31.08.2021 auslaufende Übergangszeit!

Erfahren Sie hier alle Änderungen im Detail auf einem zusammengefassten Informationsblatt. (Diese und weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem Bürgerinformationssysthem unter "Waffenbehörde")

Das Informationsblatt ist ebenfalls direkt im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen erhältlich.

René Westphal
-Waffenbehörde-

Waffenhändler und Waffenhersteller

Führen von Waffen

Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres befriedeten Besitztums, benötigen Sie je nach Art der Schusswaffe einen Waffenschein oder zumindest einen sog. Kleinen Waffenschein.

Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen:
Zum Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit ist seit 01.04.2003 der sog. Kleine Waffenschein erforderlich. Der Kleine Waffenschein wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung - ohne Sachkunde und Bedürfnisprüfung - unbefristet ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 50.- Euro.
Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht. Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein bzw. Kleinen Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Alle übrigen Schusswaffen:
Zum Führen von allen Schusswaffen, die keine Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffen sind bzw. nicht das entsprechende Prüfzeichen "PTB" aufweisen wird ein Waffenschein benötigt.

Voraussetzung:
Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis. Die Zuverlässigkeit wird durch die Dienststelle überprüft. Zum Nachweis der Sachkunde ist in der Regel eine Prüfung von einer staatl. anerkannten Sachkundekommission erforderlich. Ein Bedürfnis kann nur dann vorliegen, wenn der Antragsteller nachweislich wesentlich mehr gefährdet ist als die Allgemeinheit.

Verbot des Führens von Waffen

Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG führen.
Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Es ist verboten

1. Anscheinswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.6
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

Dies gilt nicht

a) für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
b) für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
c) für das Führen der Gegenstände nach Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt  (z.B. im Zusammenhang mit der Berufsausübung, Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck)

1)Hinweis Kleiner Waffenschein II - (PDF / 165 kB)
2)Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines - (PDF / 87 kB)
3)Antrag auf Erteilung einer waffenrechtl - (PDF / 305 kB)
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