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02.07.2020

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert

Afrikanische Schweinepest (ASP)-Statuserlangung für Schweinehaltende Betriebe

Betriebe können ein ASP-Überwachungssystem etablieren, das als Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung zur Verbringung von Schweinen im ASP-Ausbruchsfall („ASP-Statusbetriebe“) dient und das Verbringen ohne aufwendige Einzeltieruntersuchungen ermöglicht. Betriebe, die bereits in ASP-freien Zeiten ein analoges System zur Früherkennung und Kontrolle ihrer Betriebe etablieren, können die Wartezeit entsprechend verkürzen. Dies bedeutet, werden zum Zeitpunkt des ASP-Ausbruchs beim Wildschwein bereits alle Bedingungen erfüllt, können Hausschweine ohne Einzeltieruntersuchungen verbracht werden. Die Ausnahmegenehmigung bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Veterinäramtes, das bei seiner Entscheidung die epidemiologische Situation vor Ort berücksichtigen muss.

Es sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, um als Betrieb den ASP- Status zu erlangen:

  • Mindestens zwei Betriebskontrollen durch das VLÜA im Abstand von mindestens 4 Monaten mit klinischer Untersuchung der Schweine inklusive Messung der Körpertemperatur bei klinisch auffälligen Tieren oder mindestens die Untersuchung einer Stichprobe im Betrieb pro Jahr
  • Überprüfung aller Produktionsbücher und tiergesundheitlichen Aufzeichnungen des Betriebes
  • Überprüfung der Biosicherheitsanforderungen nach Schweinehaltungshygiene-Verordnung (SchHaltHygV)
  • Überprüfung der Untersuchungsergebnisse der virologischen Untersuchungen von verendeten Schweinen
  • Pro Kalenderwoche sind mindestens die ersten beiden über 60 Tage alten verendeten Hausschweine pro Betriebsabteilung für die virologische Untersuchung zu beproben. (Die Beurteilung, was eine Betriebsabteilung ist, obliegt der zuständigen Behörde)

Verenden weniger als zwei über 60 Tage alte Hausschweine in einer Woche, können jüngere, verendete Tiere beprobt werden.

                             Oder

Wöchentlich zwei Blutproben von über 60 Tage alten Hausschweinen pro Betriebsabteilung

Die verendeten Schweine sind dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) in der Tennstedter Str. 8/9, 99947 Bad Langensalza zuzuleiten. Dies kann durch den Betrieb selbst bei Beachtung der entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen (doppelter Verpackung, flüssigkeitsdichte Wanne oder Tonne, Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport) oder durch die Beauftragung der Firma SecAnim für den Transport geschehen. Im letzteren Fall ist zwingend ein Transportauftrag (erhältlich im VLÜA) auszufüllen. Stallsektionen sind verboten (§ 10 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).  

Die verendeten Schweine sind in den Betrieben mit einer zusätzliche individuellen Kennzeichnung zu versehen, die eine Zuordnung auch zu evtl. unterschiedlichen Betriebsabteilungen sicherstellt. Die Vorgehensweise ist zwischen Betrieb und VLÜA abzustimmen.  

Für die Probenahme ist ein HI-Tier Untersuchungsauftrag zu nutzen. Die Kosten zur Erlangung des Staus werden wie folgt bemessen:

  • Die Kosten der min. 2x jährlich im Abstand von mindestens 4 Monaten durchgeführten amtlichen Betriebskontrollen sind vom Tierhalter zu tragen.
  • Sektions- bzw. Laboruntersuchung der Blutproben wird, wenn ein Beihilfeantrag bei der Thüringer Tierseuchenkasse zu Punkt 4.1 der Beihilfesatzung gestellt wurde, zur Hälfte von der Tierseuchenkasse übernommen.
  • Bei Beauftragung von SecAnim übernimmt das Land analog zu sonstigen Sektionsfahrten die Kosten. Dies gilt nicht für anderweitige Transportkosten.
  • Ist ein Beihilfeantrag beim TLV gestellt worden wird die PCR-Untersuchung auf ASP vom Land übernommen.

Dies ist auch für Freiland und Auslaufhaltungen möglich. Hierbei sind aber gesonderte Absprachen mit VLÜA notwendig.

Für weitere Informationen steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gerne zur Verfügung

                                                                                                          

i. A.

A. Abele
Amtstierarzt

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