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21.07.2026

FAQ-Katalog Windvorranggebiete

Häufige Fragen und Antworten zur aktuellen Bürgerbeteiligung

 1. Regionalplanung, Kriterien & Verteilung der Flächen

Wie wurde die Summe aller im Regionalplanentwurf enthaltenen Windvorranggebiete im Landkreis Hildburghausen geprüft?

Das Flächenziel in Höhe von 1,7 Prozent gilt für die gesamte Planungsregion Südwestthüringen. Es bestehen keine Flächenvorgaben, die sich auf Kommunen oder Landkreise beziehen.

Die Vorranggebiete Windenergie sollen räumlich möglichst ausgewogen über die Planungsregion verteilt werden. Hierfür wurde ein sachlich-räumlich konfliktminimierendes Planungskonzept für die Planungsregion Südwestthüringen ausgearbeitet. Die Auswahl potenzieller Vorranggebiete erfolgt dabei auf Grundlage eines einheitlich angewandten Kriterienkatalogs. Zusätzlich werden räumliche und forstliche Entlastungskriterien angewendet.

In einigen Kommunen ist auf Basis des Planungskonzeptes die Ausweisung von Vorranggebieten nicht möglich, so dass andere Kommunen einen höheren Flächenanteil aufweisen.

Warum werden Waldstandorte geprüft, wenn vorbelastete Offenlandflächen existieren?

Vorbelastete Offenlandflächen werden nicht ausreichen, um das Flächenziel in Höhe von 1,7 Prozent der Planungsregion abzusichern. 6.899 Hektar sind als Vorranggebiete Windenergie auszuweisen.

Die Planungsregion Südwestthüringen hat mit 47 Prozent den höchsten Waldanteil in Thüringen bzw. in Mitteldeutschland. Sie zählt zu den waldreichsten Planungsregionen in Deutschland. Damit ist generell die Menge an potenziell nutzbarem Offenland deutlich eingeschränkter als in anderen Planungsregionen. Etwa Dreiviertel der Prüfflächen betreffen Waldflächen.

Ein großer Anteil von Offenlandflächen entfällt aufgrund von weiteren Restriktionen, wie z.B. der Nähe zu Ortschaften. Zur Wohnbebauung in den Ortschaften werden Mindestabstände in Höhe von 1.000 m eingehalten.

Der Landkreis Hildburghausen ist im Verhältnis zum restlichen Regionalplangebiet weit überproportional mit Windvorranggebieten bedacht. Weshalb gab es hier keine ausgewogene Verteilung?

Es bestehen keine Flächenvorgaben, die sich auf Kommunen oder Landkreise beziehen. Die Planungsmethode wurde einheitlich für die gesamte Planungsregion angewendet. Die Auswahl potenzieller Vorranggebiete erfolgt dabei auf Grundlage des Kriterienkatalogs.

Aufgrund der naturräumlichen und siedlungsstrukturellen Eigenschaften der Planungsregion Südwestthüringen sind die Freihaltebereiche und Prüfflächen sehr unterschiedlich verteilt, so dass die Potenziale konfliktärmerer Flächen im Landkreis Hildburghausen höher sind. Zur räumlichen Entlastung wurden durch den Plangeber z.B. Mindestabstände zwischen Vorranggebieten vorgesehen.

Einige Gebiete liegen mitten im Wald, gibt es hier vom Landkreis bzw. der Naturschutzbehörde Zustimmung?

Die Träger der öffentlichen Belange, so auch die Ämter des Landratsamtes Hildburghausen, beschäftigen sich seit heute mit dem Entwurf des Regionalplans. Ziel ist eine gemeinsame Stellungnahme aller betroffenen Fachämter abzugeben, welche die Bedenken des Landkreises beinhalten. Ob es zum Gebiet W21, welches sich nördlich von Grub bzw. Eichenberg befindet, Einwände der Unteren Naturschutzbehörde Einwände geben wird, kann erst nach Prüfung festgestellt werden.

Welche Abstände gelten zwischen Windvorranggebieten und Naturschutzgebieten?

Mit dem Kriterienkatalog werden verschiedene Schutzgebiete und ggf. notwendige Abstände planungsmethodisch berücksichtigt. Je nach Beurteilungsgrundlage werden unterschiedliche Abstände zu den Schutzgebieten erforderlich. Dies wird einzeln im Kriterienkatalog aufgeführt. Der Kriterienkatalog ist Anlage 2 des 2. Regionalplanentwurfs.

Sind die Mindestabstände der Windvorrangflächen zu den Ortschaften vom letzten Siedlungshaus bemessen oder werden andere Bezugspunkte herangezogen?

Die Siedlungsabstände werden auf Basis von Daten des Amtlichen Topographischen-Kartographischen Informationssystems erstellt (das sogenannte ATKIS-Basis-DLM). Die Abstände werden nicht vom letzten Haus, sondern vom ATKIS‑Siedlungsrand gemessen. Der Abstand beginnt an der äußeren Grenze der im ATKIS erfassten Siedlungsfläche, also dort, wo laut Datensatz Gebäude‑, Verkehrs‑ oder sonstige Siedlungsstrukturen enden. Die Daten werden verwendet, weil sie bundesweit einheitlich und rechtssicher dokumentiert sind. In den meisten Fällen vergrößert sich damit der Abstand zum „letzten Haus“.

Aufgrund der Lage der Windvorranggebiete auf den Höhenzügen des Landkreises werden Anlagen eine überragende Präsenz im Rodachtal, im Werratal, im Heldburger Unterland usw. auslösen. Wie weit werden die Anlagen sichtbar sein? Wie werden die Sichten von und zur Veste Heldburg und der Burgruine Straufhain sein? Welche Beurteilung zu den Sichtbeziehungen in der Landschaft ist dazu in der Planungsgemeinschaft erfolgt?

Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Sichtanalyse kein Bestandteil der Ausweisung der Windvorranggebiete. Im Regionalplanentwurf gibt es Reglementierungen für Kulturerbe-Standorte mit sehr weitreichender Raumwirkung. In einem durch Blickbeziehungen festgelegten Radius sind hier keine raumbedeutsamen Bauten mit mehr als 30m Höhe zulässig. In unserem Landkreis betrifft das die Veste Heldburg.


2. Dimensionen, Auswirkungen & Bauphase vor Ort

In welcher Anzahl sind Anlagen geplant? In welchem Flächenverbrauch? Und wie viel Waldfläche? Wie viel Fläche wird für Lagerung, Zufahrt etc. im Bauprozess benötigt? Wie ist die Höhe der geplanten Anlagen?

Derzeit handelt es sich um geplante Gebiete, welche bebaut werden könnten. Die Anzahl der Anlagen und der damit verbundene Flächenverbrauch wird von den Projektierern, je nach wirtschaftlichen Bedingungen, geplant und von der Genehmigungsbehörde freigeben.

Neben größeren Wiesengebieten sind auch Waldstandorte mit umfangreichen Schadflächen von der Ausweisung betroffen. Ist man gewillt und in der Lage, die Möglichkeit umzusetzen, dass Investoren die Windräder ausschließlich auf solchen Flächen errichten, auf denen kein Baum z.B. älter als 10 Jahre gefällt werden muss?

Die Genehmigungsbehörden des Landkreises sind bei der Prüfung und Genehmigung möglicher Bauanträge in den Windvorranggebieten darauf bedacht, die Eingriffe in die Natur und Umwelt bei der Umsetzung der Windprojekte so konfliktarm wie möglich zu halten. Die notwendigen Eingriffe können jedoch nicht an einzelnen Bäumen festgeschrieben werden.

In den Waldgebieten existieren oftmals gut ausgebaute Forstwege. Ist man gewillt und in der Lage den weiteren Ausbau so zu begrenzen, dass Investoren keine weiteren Wege hinzubauen dürfen, für die ein Baum z.B. älter als 10 Jahre gefällt werden müsste?

Die Genehmigungsbehörden des Landkreises sind bei der Prüfung und Genehmigung möglicher Bauanträge in den Windvorranggebieten darauf bedacht, die Eingriffe in die Natur und Umwelt bei der Umsetzung der Windprojekte so konfliktarm wie möglich zu halten. Die notwendigen Eingriffe können jedoch nicht an einzelnen Bäumen festgeschrieben werden.

Wurde die Gesamtwirkung für den Landkreis Hildburghausen untersucht - oder nur jede Anlage isoliert?

Im aktuellen Planungsprozess wird lediglich die Ausweisung möglicher Standorte für Windkraftanlagen verfolgt. Das Verfahren für die Auswahl dieser Windvorranggebiete erklärte die Regionale Planungsstelle. Es kann in diesem Schritt nicht gesagt werden, ob und wieviel Windkraftanlagen auf diesen geplanten Gebieten gebaut werden. Deshalb ist im aktuellen Planungsstand keine Untersuchung der Gesamtwirkung möglich.

Wie versucht man die Anwohner in der belastenden Bauphase zu schützen?

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden alle Träger öffentlicher Belange angehört. Gemeinden, Bauämter, Straßen- und Verkehrsbehörde haben für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zu definieren und mit den Bauherren abzustimmen (ggfs. vertraglich), um Anwohner in der Bauphase zu schützen. Des Weiteren werden Errichtungsarbeiten von den Grundpflichten des § 5 BImSchG eingeschlossen.

Müssen für den Bau extra Straßen gebaut werden?

Wege müssen fast immer angepasst werden, komplett neue Straßen sind aber nicht die Regel. Vorhandene Wege werden ausgebaut, wobei einige Wegeabschnitte, z.B. Kurven, Fahrbahnverbreiterungen temporäre Abschnitte sind, die nach dem Abschuss der Bauarbeiten wieder zurückgebaut werden. Die Wege sind in der Regel geschottert und nicht voll versiegelt.

Wie groß ist der reale Eingriff inklusive Wege und Baustellenflächen?

Dauerhaft versiegelte / genutzte Flächen sind Fundament plus Kranstellflächen. Pro Anlage ca. 2.000-4.000 m² zzgl. Zuwegung von 4-6 m Breite, welche dauerhaft geschottert ist (nach Ausbau). Da der Kranstellplatz und die Zuwegung nicht versiegelt sind, sondern aufgeschottert, bleibt nach der Bauphase eine dauerhaft versiegelte Fläche von 0,3-0,7 ha.


3. Betrieb, Immissionsschutz, Rückbau & Bürgerbeteiligung

Wie werden die Anwohner vor dem gesundheitsschädlichen Schattenschlag geschützt?

Für die Forderung einer Nullbeschattung besteht keine Rechtsgrundlage, da ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigungen hinzunehmen ist. Auch die Rechtsprechung hat eindeutig bestätigt, dass Schattenwurf von geringer Dauer hinzunehmen ist (30 min/d, 8h/a).

Wie oder wo kann der Bürger bei einer vermuteten Schallgrenzüberschreitung Hilfe oder Unterstützung holen?

Bei einer vermuteten Schallgrenzüberschreitung durch Windkraftanlagen wenden Sie sich an die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises, um eine offizielle Lärmbeschwerde einzureichen. Diese Behörde überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Lärmvorgaben (TA-Lärm). Um die Bearbeitung zu beschleunigen, kann ein einfaches Lärmprotokoll geführt werden (Datum, Uhrzeit, Wetterlage/Windrichtung und Art des Geräusches).

Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass alle naturschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden?

Die Prüfung naturschutzrechtlicher Vorgaben ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Deren Einhaltung wird durch die Untere Naturschutzbehörde sichergestellt.

Wie können die Einwohner des Landkreises von der Ausweisung der Vorranggebiete und den Bau von Windkraftanlagen profitieren?

Es gibt verschiedene Arten der Bürgerbeteiligung:
Ausschüttung durch den § 6 EEG oder Thüringer Windbeteiligungsgesetz zum Vorteil der Kommune.
Pachteinnahmen der Grundstückseigentümer.
Stärkung der regionalen Wirtschaft durch Bauaufträge und Folgeaufträge. Und freiwillige Modelle wie Bürgerfonds, Bonuszahlungen oder Regionalstrommodelle. Im Vortrag der ThEGA über Beteiligungsmöglichkeiten finden Sie vertiefende Informationen dazu.

Wie lange werden Windkraftanlagen betrieben?

30 Jahre ist die typische Auslegung und die Genehmigungsbasis. Dieser Zeitrahmen ist mit einer guten Wartung problemlos möglich. Durch den Wegfall der EEG-Vergütung nach 20 Jahren ist hier schon ein Repowering möglich. Hier werden die alten Anlagen durch neue leistungsstärkere Anlagen ersetzt.

Wie ist die Entsorgung nach Abschaltung geplant? Wohin soll entsorgt werden? Wer kümmert sich um den Abbau? Wer bezahlt dafür?

  1. Schon vor dem Bau wird ein Rückbau- und Entsorgungskonzept festgelegt. Sie ist Bestandteil der Genehmigung und verpflichtet zum vollständigen Rückbau, also zur Wiederherstellung der Fläche zum Urzustand.
  2. Über 90% der Anlage können recycelt werden (Beton, Stahl, Kupfer). Der Betreiber muss für den Rückbau vorab finanzielle Sicherheiten hinterlegen (z. B. eine Rückbaubürgschaft), um die Kosten abzusichern. Die Entsorgung der Rotorblätter erfolgt über zertifizierte Entsorgungs- und Verwertungsfachbetriebe.
  3. Der Betreiber                                                                               
  4. Rückbaubürgschaft die durch den Projektierer vor Baubeginn hinterlegt werden muss. Bis Juli 2024 durch Bundesgesetze geregelt und seit 07.2024 durch den Rückbauerlass in Thüringen auf Landesebene neu festgelegt.


4. Fragen aus dem Bürgerinformationsabend

Die ThEGA hat laut eigener Aufgabenbeschreibung «die besondere Aufgabe, den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien im Freistaat zu fördern», sie ist also ausdrücklich kein neutraler Schiedsrichter, sondern Ausbau-Promotor mit Beratungsfunktion. Stimmt das? Als neutrale Organisation müsste die ThEGA ja auch unsere BI Massenhausen beraten.

ThEGA: Wir sind natürlich gebunden an den Auftrag der Landesregierung. Heißt wir sind nicht unabhängig, aber haben den Auftrag "neutral und Handlungsempfehlend" zu agieren. Bisher ist uns das ganz gut gelungen und manche Kommune ist sehr dankbar, dass Sie Hinweise und Informationen von uns bekommen kann.

Was passiert eigentlich, wenn die Grundstückseigentümer der für die perspektivisch zur Bebauung mit Windkraftanlagen vorgesehen Grundstücke, diese nicht für diesen Zweck zur Verfügung stellen? (Verkauf und/oder Verpachtung)

In den Flächen liegt immer ein Pfund. Wenn kein Flächeneigentümer einen Pachtvertrag unterzeichnet, kann auch keine Windenergieanlage errichtet werden.

Rückbau: Redet Frau Rothe (ThEGA) von einem Gesetz oder von dem Erlass, den der Landtag im März 2025 statt einer Gesetzesänderung beschlossen hat, und stimmt es, dass ein Erlass nur die Verwaltung bindet, nicht die Betreiber, und jederzeit ohne Landtag wieder aufgehoben werden kann?

ThEGA: Ein Verwaltungserlass („Windenergieerlass“ oder „Rückbauerlass“) bindet als Verwaltungsvorschrift die nachgeordnete Verwaltung. Der Landtag kann solche Erlasse über seine parlamentarische Kontrolle oder durch den Erlass höherrangiger Gesetze (wie einer neuen Bauordnung) aufheben oder abändern.

1. Bindungswirkung von Rückbau-Erlassen

Bindung der Verwaltung: Ein Erlass regelt, wie Gesetze (etwa das Baugesetzbuch § 35 oder die jeweilige Landesbauordnung) durch die Behörden anzuwenden sind. Er ist für die Verwaltung verbindlich.

Rechtsgrundlage: So ist für den Rückbau von Windenergieanlagen im Außenbereich meist § 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) maßgeblich, welcher durch gemeinsame Hinweise der zuständigen Ministerien konkretisiert wird.

2. Aufhebung und Abänderung durch den Landtag

Gesetzgeberische Gewalt: Der Landtag ist als Legislative das oberste Entscheidungsorgan eines Bundeslandes. Er kann den Vollzug der Verwaltung korrigieren.

Eingriffsmöglichkeiten des Landtags:

Gesetzesänderung: Der Landtag kann ein Gesetz (z. B. die Thüringer Bauordnung) so ändern, dass der Erlass seine rechtliche Grundlage verliert oder angepasst werden muss.

Parlamentarische Initiativen: Über Anträge oder Entschließungen (beispielsweise durch Initiativen von Landtagsfraktionen) kann die Regierung aufgefordert werden, einen Erlass zurückzunehmen oder neu zu fassen.

Das bedeutet: Die Verwaltung ist an den Erlass gebunden, solange dieser in Kraft ist. Der Landtag kann ihn jedoch indirekt (durch Gesetzesänderungen) oder direkt (über politische Weisung der Landesregierung) aufheben oder abändern.

Wird in dieser Regionalplanung auch auf die Speichermöglichkeit der dann gewonnenen Windenergie eingegangen bzw. gibt es dazu schon Planungen oder Ideen wie und wo diese Energie für eine spätere Nutzung gespeichert werden könnte?

Die technische Umsetzung der Energiesysteme ist nicht Regelungsinhalt eines Regionalplans. Speicher gelten als energiewirtschaftliche Anlagen, die meist projektbezogen geplant werden.

Warum spielt Wirtschaftlichkeit keine Rolle und ist kein A-Kriterium? (Windhöffigkeit) Wenn das eine Rolle spielen würde, würde man nicht in den Schwachwindgebieten zwischen den windbegünstigten Höhenlagen Rhön und Thüringer Wald bauen.

Der wichtigste Faktor der Standortgüte ist die Windhöffigkeit (viel Wind gleich mehr Stromerzeugung). Dann kommt die Entfernung der Netzanbindung (kurze Wege gleich geringe Kosten). Auch spielen Topografie, Zuwegung und Infrastruktur eine Rolle. Natürlich auch, ob das Projekt auch genehmigungsfähig ist. Sollten diese wichtigen Kriterien nicht erfüllt werden, wird der Projektierer das Projekt wegen Unwirtschaftlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht umsetzen.

Was passiert, wenn der Betreiber pleitegeht, weil sich das Projekt nicht rechnet? Wird dann der Steuerzahler in Haftung genommen?

Die Windparks werden privatwirtschaftlich betrieben. Der Betreiber (Projektgesellschafter) trägt das Risiko der Investitionskosten, Betriebsrisiken und Insolvenz. Der Rückbau ist verpflichtend abgesichert (Rückbaubürgschaft). Bei Insolvenz muss ein Nachfolger gesucht werde, welcher eine Möglichkeit sieht den Windpark weiter wirtschaftlich betreiben zu können.

Windenergieprojekte sind bewusst so organisiert, dass sie kein dauerhaftes finanzielles Risiko für die Allgemeinheit darstellen.



Präsentation ThEGA: Windenergie –Rahmenpolitik Bund –Land -Kommune


Präsentation Regionalplanung Lkr. Hildburghausen: Informationen zum Beteiligungsverfahren am 2. Entwurf des Regionalplans Südwestthüringen



Präsentation ThEGA: Regionale Wertschöpfung und Teilhabe


Stellungnahme des Kreistages 

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