Information zur Aufnahme der Durchführung des Masernschutzgesetzes
Zum Schutz von Kindern in Kindergärten bzw. Schulen und Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen, wird das Gesundheitsamt des Landkreises Hildburghausen ab dem 01.03.2025 aktiv die Nachverfolgung zur Einhaltung des Masernschutzgesetzes vornehmen.
Warum nehmen wir eine aktive Nachverfolgung vor?
Am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (Schule, Kindergarten, Kindertagespflege) betreut werden, die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masernimpfungen vorweisen müssen. Ziel des Gesetzes ist der bessere Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen.
Während der Schuleingangsuntersuchungen im Gesundheitsamt des Landkreises Hildburghausen ergaben sich vermehrt Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise, serologischen Titerbestimmungen oder ärztlichen Kontraindikationsatteste, sodass wir als untere Gesundheitsbehörde im übertragenen Wirkungskreis, aktiv die Nachverfolgung der Einhaltung des Masernschutzgesetzes vornehmen müssen. Hierzu werden wir Stichprobenprüfung durchführen, Bürger welche keinen Nachweis vorgelegt haben zur Vorlage auffordern und in der Endkonsequenz Betretungsverbote ausgesprochen bzw. ordnungswidrige Handlung ahnden.
Warum ist das Gesundheitsamt zuständig?
Das Gesundheitsamt des Landkreises Hildburghausen ist als untere Gesundheitsbehörde im übertragenen Wirkungskreis für diese Anordnung sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes im Landratsamtes Hildburghausen als untere Gesundheitsbehörde ist in § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zu Regelung von Zuständigkeiten zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürIfSZVO) für den übertragenen Wirkungskreis geregelt. Das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG) kann gemäß § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG einer Person, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht worden ist, untersagen, die Räume der betreffenden Einrichtung zu betreten.
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