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16.09.2025

Pressemitteilung

Hier- Afrikanische Schweinepest (ASP) - Prävention

Im Rahmen einer Meldung von verendeten Wildschweinen auf einem Feld, wurde durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Hildburghausen (VLÜA) und die Untere Jagdbehörde (UJB) am 19.08.2025 eine Bergungsaktion mit anschließender Desinfektion der Fundstellen zur Prävention möglicher Seuchenverschleppung durchgeführt. Der Befund ergab keine Infektion mit dem Afrikanische Schweinepestvirus.

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die sich rasant in Deutschland ausbreitet. Thüringen ist derzeit noch nicht betroffen. Es handelt sich um eine Viruserkrankung, die ausschließlich Schweine befällt. Für den Menschen ist das Virus ungefährlich.

Das Virus ist hochgradig infektiös, hat eine hohe Widerstands- und Überlebensfähigkeit. Es verbreitet sich vorallem von Schwein zu Schwein. So sind kontaminierte Tierkadaver bis zu fünf Wochen infektiös; an schlammigen, schattigen Plätzen sogar bis zu einem halben Jahr. In blutverseuchten Erdböden kann das Virus über 200 Tage überleben. Gegenstände wie Stiefel und Schuhsohlen, die mit Blut kontaminiert sind, verschleppen das Virus.

Ein Eintrag der Afrikanischen Schweinepest (ASP) führt aufgrund der hohen Sterblichkeit (ca. 90 %) in allen Altersklassen zu einem vermehrten Auftreten von Fallwild. Die Untersuchung tot aufgefundener Wildschweine ist somit eine wichtige Säule der Früherkennung.

Der Fund von verendetem Schwarzwild ist daher unverzüglich der zuständigen Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) anzuzeigen. Dies sollte schriftlich per eMail oder direkt im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mit Markierung und Georeferenzierung der Fundstelle erfolgen.

Erreichbarkeit des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts:

eMail: veterinaeramt@lrahbn.thueringen.de 

Telefon: 03685 7818 3904

Am Wochenende kontaktieren Sie bitte direkt die Rettungsleitstelle 03682 4007-0

Zur Früherkennung einer Einschleppung der ASP ist es besonders wichtig, jedes tot aufgefundene Wildschwein dem zuständigen Veterinäramt umgehend zu melden und für die Untersuchung bereitzustellen. Das Aneignungsrecht bleibt davon unberührt. Eine Aufwandsentschädigung wird nachden landesrechtlichen Regelungen über das Veterinäramt für jedes Stück Fall-/Unfallwild ausbezahlt.

Bedenken Sie, dass die Verschleppung von Seuchen durch Nicht-Meldung und unsachgemäßen Umgang rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und kann sogar Regressforderungen zur Folge haben kann. Also melden Sie den Fund und transportieren Sie ihn seuchensicher in einer tropfsicheren, leicht zu reinigenden, geschlossenen Form!

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