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Gesetzlich geschützte Biotope

Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt prüft die Betroffenheit des Grundstückes und erteilt Auskunft. Hierfür ist es notwendig eine Übersichtskarte und die Flurstückskarte vorzulegen.

Grundsätzlich gilt, dass Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen können, verboten sind.

Ausnahmegenehmigungen von den geltenden Verboten nach § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz können auf Antrag erteilt werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

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