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Hortanmeldung

Nr. 99088033000000

Spezielle Hinweise unserer Behörde


Hausaufgaben
Hausaufgaben

Jedes Kind in Thüringen hat vom Schuleintritt bis zum Abschluss der Grundschule einen Anspruch auf Hortbetreuung. Der Schulhort in Thüringen ist organisatorischer Teil der Grundschule und sein Besuch ist freiwillig.

Anmeldung

Die Aufnahme der Kinder in den Grundschulhort für die Zeit vor der ersten und nach der letzten Unterrichtsstunde wird von den Eltern bei der zuständigen Grundschule bis zum 31. Mai für das darauf folgende Schuljahr schriftlich beantragt.

Höhe der Hortgebühren

Die Eltern werden an den Hortgebühren beteiligt, die sich aus Personal- und Betriebskosten zusammensetzen. Hierbei werden das Einkommen und die Anzahl der Kinder einer Familie in angemessener Weise berücksichtigt.
Die Höhe der Hortgebühren ist zum einen gestaffelt durch die Betreuungszeit (bis zu zehn Stunden oder über zehn Stunden wöchentlich im monatlichen Durchschnitt), durch das elterliche Einkommen in Verbindung mit der Anzahl der Geschwisterkinder sowie durch den gleichzeitigen Besuch mehrerer kindergeldberechtigter Kinder im Hort oder einer Kindertageseinrichtung. 

Gebührentabelle

Einkommen

Einkommen
Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern und das Einkommen des Kindes, das den Schulhort besucht. Leben die Eltern getrennt, so gehört abweichend von Satz 1 anstelle des Einkommens der Eltern das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt und das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners zu dem zu berücksichtigenden Einkommen.
Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs. Als Grundlage für die Ermittlung des Einkommens wird auf die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EstG) verwiesen. Zum Einkommen gehören auch öffentliche und private Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen. Als Einkommen des Hortkindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrenten.

Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen angerechnet. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei.

Abzugstatbestände
1. Von den Einkünften nach § 2 Abs. 1 und 2 EstG erfolgt jeweils ein prozentualer Abzug in Form einer Pauschale für Einkommensteuer und Aufwendungen zur sozialen Sicherung (von 5 bis 50 %).
2. Das ermittelte Durchschnittsmonatseinkommen mindert sich für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind einer Familie um jeweils 220 Euro.

Befreiung von der Hortgebühr

Werden aktuelle Nachweise/ Bescheide über den Bezug von Leistungen:

  • zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG II)
  • zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag)

vorgelegt, erfolgt über die Dauer des Bezuges dieser Leistung eine Befreiung von der Hortgebühr. Folgebescheide sind unaufgefordert beim Amt für Schulverwaltung und Kreisentwicklung vorzulegen.

Falls eine Ermäßigung erwünscht wird, bitte folgendes Formular entsprechend ausfüllen und Belege mit einreichen: Berechnungsbogen
Damit eine ordnungsgemäße Berechnung der Gebühren erfolgen kann, ist es notwendig, dass alle erforderlichen Bescheide, Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen.
Genauere Auskünfte zur Gebührenberechnung erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeiterinnen des Amtes für Schulverwaltung und Kreisentwicklung.

Ermäßigungen Kinderzahl

Die Höhe der jeweiligen Gebühr/Beteiligung ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um 25 v. H. je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) besucht.
Die Anzahl der Kinder und ihr gleichzeitiger Besuch der Einrichtungen sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Ab- und Ummeldung

Abmeldungen und Ummeldungen während des laufenden Schuljahres müssen bis zum 15. des Monats schriftlich bei der jeweiligen Grundschule erfolgen und werden zum Monatsende wirksam.

Allgemeine Hinweise zum Hortantrag

Allgemeine Hinweise zum Hortantrag
Rechtsgrundlagen:
Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (ThürHortkBVO)

Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen des Landkreises Hildburghausen i. V. m. der Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft des Landkreises Hildburghausen

Kostenschuldner sind die Eltern des im Schulhort aufgenommenen Kindes. Die Eltern sind Gesamtschuldner. Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in den Schulhort aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung oder der Ausschluss des Kindes wirksam wird. Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten und zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Werden die Gebühren zweimal nicht oder nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. Das Kind kann nach Anhörung der Eltern vom weiteren Besuch des Schulhortes ausgeschlossen werden.

Formulare

Leistungsbeschreibung

Hortanmeldung und Hortabmeldung erfolgt in der Regel schriftlich über die Leitung der jeweiligen Grundschule. Dabei ist die tägliche Verweildauer des Kindes im Hort anzugeben. Die Hortanmeldung muss jährlich erneuert werden.
Für jedes Kind, das zur Betreuung im Schulhort angemeldet wurde, ist im Voraus eine Beteiligung an den Personal- und Sachkosten der Hortbetreuung zu zahlen. Hierbei werden das Einkommen und die Anzahl der Kinder einer Familie in angemessener Weise berücksichtigt.

Das Kind ist durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband versichert.

Rechtsgrundlage

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