Informationen zu CoronaEs gibt keine Absonderungspflicht für positiv getestete Personen mehr. Es wird dringend empfohlen, für mindestens 5 Tage bzw. bis zur Symptomfreiheit Kontakte zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren.(§ 8 ThürSARS-CoV-Z-lfS-MaßnVO)Pflichten bzw. Verbote für positiv getestete: Positiv getestete Personen sind zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske verpflichtet,
(§ 9 ThürSARS-CoV-Z-lfS-MaßnVO) Des Weiteren gilt für infizierte Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in medizinischen und pflegerischen Bereichen und bestimmten Gemeinschaftsunterkünften. (§ 10 Abs. 1 ThürSARS-CoV-Z-lfS-MaßnVO) (Ausnahmen: § 10 Abs. 2 und Abs. 3 ThürSARS-CoV-Z-lfS-MaßnVO) Die Verpflichtungen oder Verbote nach den §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2 enden
(pos. Antigenschnelltest + nachfolgender pos. PCR-Test = Verpflichtungen bzw. Verbote enden nicht) (pos. Antigenschnelltest + nachfolgender neg. PCR-Test = Verpflichtungen bzw. Verbote enden) (§ 11 ThürSARS-CoV-Z-lfS-MaßnVO) Aufgrund der stabilen Infektionslage laufen zum 1. März fast alle Test- und Maskenpflichten aus. Darauf haben sich die Gesundheitsminister/innen von Bund und Ländern verständigt. Lediglich für Arzt-, Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher/innen gilt weiterhin Maskenpflicht. Aktuelle Informationen über Corona-19 Infektionslage: Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard Aktuelle Infektionslage in Thüringen Aktuelle Rechtsgrundlage, bzw. Maßnahmen im Überblick: Aktuelle Rechtsgrundlagen auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit STIKO-Impfempfehlung: Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19: |
03.04.2020 |
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