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Kraftfahrzeugzulassung - Abmeldung bei Halterwechsel

Nr. 99036008070001

Leistungsbeschreibung

Mit der Außerbetriebsetzung wird die Zulassung des Fahrzeugs beendet. Häufigster Fall ist der Verkauf des Fahrzeuges. Die Außerbetriebsetzung kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Seit dem 01.01.2015 können Fahrzeuge auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist ein elektronischer Personalausweis mit Signaturfunktion und dass auf Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sich bereits die neuen freilegbaren Sicherheitscodes befinden.
Diese Plaketten und die neuen Fahrzeugscheinmuster werden bei jedem Zulassungsvorgang (soweit erforderlich) ausgegeben.
Die Außerbetriebsetzung über das Internet können Sie über die Internetseite Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde veranlassen.
Möchten Sie Ihr Kennzeichen zukünftig für ein anderes Fahrzeug nutzen, müssen Sie es auf ihren Namen reservieren lassen.
 

Teaser

Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs kann unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zulassungsbescheinigung Teil I

Die Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung wird durch Entfernen der Abdeckung ein entsprechender Hinweis freigelegt.

Amtliches Kennzeichen

Verbleibserklärung

Für Online-Außerbetriebsetzung zusätzlich:

Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2015 neu- bzw. wiederzugelassen werden, haben neue Stempelplaketten und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit verdecktem Sicherheitscode

Ab dem 01. November 2010 ausgestellte Personalausweise besitzen eine Online-Ausweisfunktion (auch eID-Funktion genannt). Um diese nutzen zu können, muss sie auf dem Personalausweis freigeschaltet sein.

Kartenlesegerät
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen gegebenenfalls Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr bemisst.

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Es können weitere Kosten z. B. für Kennzeichenreservierung etc. anfallen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr automatisch das bisherige Kennzeichen.

Dieses wird nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. 

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Fachlich freigegeben am

19.10.2022
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