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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Nr. 99107029017000

Falls Sie als Ausländer die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.

Neben der Grundleistung für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Ähnliches können Sie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige Leistungen (z.B. für Pflege, Eingliederungshilfe) erhalten.

Verfahrensablauf

Bevor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen werden können, sind verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen grundsätzlich aufzubrauchen. Vorrang haben zudem Ansprüche gegenüber Dritten, soweit dadurch der erforderliche Lebensunterhalt gedeckt werden kann.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen Sie beantragen.

Die Leistungsberechtigung endet

  • mit der Ausreise oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem eine Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter anerkannt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Stelle im Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls soweit vorhanden gültiger Reisepass des Antragstellers und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
  • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
  • Nachweise über Vermögen

Hinweis: Bei der zuständigen Behörde erfahren Sie, welche weiteren Unterlagen Sie konkret vorlegen müssen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Grundleistungen bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes decken nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den täglichen Grundbedarf wie z.B. Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege. Bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Geburt werden die erforderlichen Leistungen ebenfalls gewährt. Zusätzlich wird ein monatliches Taschengeld ausbezahlt.  Bei einer Unterbringung außerhalb einer solchen Aufnahmeeinrichtung des Landes werden  grundsätzlich Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs gewährt.

Leistungseinschränkungen können sich ergeben, wenn

  • die Einreise zu dem Zweck erfolgte, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu   erlangen,
  • vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte den feststehenden Ausreisetermin und die Ausreisemöglichkeit nicht wahrnehmen, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden,
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch eigenes Zutun verhindert werden oder
  • nach der Verteilung durch die Europäische Union für bestimmte Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ein anderer EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat zuständig ist.

Voraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können unter anderem Ausländer haben, die

  • als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung haben,
  • eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen haben,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Anspruchsberechtigten sind oder
  • einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben.

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet abgelehnt worden ist.

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