Grundlage für die Organisation des Rettungsdienstes sind:
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) vom 16.Juli 2008
- GVBl. 2008, Seite 233
- Landesrettungsdienstplan (LRDP) vom 29.April 2009 (StAnz.Nr. 20/18.05.2009 Seite 827)
- Rettungsdienstbereichsplan des Rettungsdienstzweckverbandes Südthüringen (RDZV-Südthür.).
Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes (§4 ThürRettG) gehören:
umfasst die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort
umfasst die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach
ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen
- der Sicherstellungstransport
Auch der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blut und Blutbestandteilen, Organen für Transplantationen, medizinisch-technischem Gerät, gegebenenfalls Patienten sowie
speziellem medizinischen Personal gehört zu den Aufgaben des Rettungsdienstes.
- ausgenommen vom Rettungsdienst sind sogenannte Krankenfahrten (ohne fachgerechte Transportbegleitung)
Die Luftrettung umfasst den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen. Sie ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst
Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst
– mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung – sind nach § 5 Abs. 1 ThürRettG die Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise die Rettungsdienstzweckverbände. In diesem Fall der ist der Rettungsdienstzweckverband Südthüringen (RDZV- Südthür.) zuständig.
Durch die Verbandsversammlung ist ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst bestellt worden. Dieser für den Rettungsdienst verantwortliche Arzt überwacht die Organisation und den Ablauf der Notfallrettung sowie die notfallmedizinische Weiterbildung der Notärzte und des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals im Landkreis Hildburghausen.
Der Rettungsdienstbereich umfasst das Gebiet der Mitglieder des RDZV- Südthüringen. Dies sind die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und die kreisfreie Stadt Suhl.
Leistungserbringer des Rettungsdienstes im LK Hildburghausen:
Der RDZV-Südthüringen hat per öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritte mit der Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes beauftragt. Für den Landkreis Hildburghausen sind das:
- die Regiomed-Kliniken GmbH (Sitz: Neustadter Straße 61, 96515 Sonneberg) mit den Rettungswachen in
- Hildburghausen, Schleusinger Straße 17
- Eisfeld, Schleusinger Straße 5
- die Johanniter Unfallhilfe Regionalverband Südthüringen (Sitz: Oststraße 22, 07407 Rudolstadt) mit den Rettungswachen in
- Schleusingen, Helmut-Kohl-Straße 11
- Westhausen, Streufdorfer Straße 147
- Masserberg, Hauptstraße 35
Dem Sachgebiet Rettungsdienst im Landratsamt Hildburghausen kommen auf der Grundlage dieser bestehenden Strukturen damit folgende Aufgaben zu:
- Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienstzweckverband Südthüringen, Geschäftsstelle Zella-Mehlis
- Führung des Sachgebietes Brand- und Katastrophenschutz / Rettungsdienst
- Bearbeitung von Angelegenheiten Funkbetrieb, Funküberwachung, Funkberechtigung sowie Anmeldung fest installierter und/oder mobiler Funkgeräte sowie Handfunksprechgeräte
- Prüfung und Bearbeitung von Zuwendungsanträgen zur Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes zur Bewilligung von Zuwendungen seitens des Landes Thüringen
- Erarbeitung von Finanzierungskonzepten zur Finanzierung des zukünftigen Bedarfes des überörtlichen Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
- Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband
- Ausübung der Aufsicht über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes gegenüber Durchführenden im Landkreis Hildburghausen
- Erarbeitung bzw. Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Verträgen und Vereinbarungen
- Ausgestaltung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Hilfsorganisationen im Rettungsdienst und den am Rettungsdienst Beteiligten
Leistungsbeschreibung
Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.
Der Rettungsdienst hat die Aufgabe, die Bevölkerung bedarfsgerecht und flächendeckend mit medizinischen Leistungen zu versorgen und umfasst die Notfallrettung und den (qualifizierten) Krankentransport sowohl am Boden als auch in der Luft.
Notfallrettung
Die Notfallrettung umfasst die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort, gegebenenfalls die Herstellung der Transportfähigkeit der Notfallpatienten und ihre Beförderung unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung; hierzu gehört auch die Beförderung erstversorgter Notfallpatienten zu weiterführenden Diagnose- oder Behandlungseinrichtungen (§ 3 Abs. 3 ThürRettG).
Krankentransport
Der Krankentransport umfasst die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist (§ 3 Abs. 4 ThürRettG). Krankentransporte sind grundsätzlich schnellst möglich durchzuführen.
Der qualifizierte intensivmedizinische Transport ist eine spezielle Art des Krankentransports.
Das Anforderungsprofil an die dazu benötigten Rettungsmittel (Intensivtransportwagen/Intensivtransporthubschrauber) übersteigt die Ausstattung der für die rettungsdienstliche Basisversorgung vorgesehenen Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung.
Die Versorgung und Beförderung von Notfallpatienten hat Vorrang gegenüber Krankentransporten.
Luftrettung
Die Luftrettung umfasst den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen (Rettungstransporthubschrauber – RTH und Intensivtransporthubschrauber - ITH). Sie ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst und beinhaltet u.a.:
- die primäre Luftrettung (Notfall- bzw. Erstfallversorgung am Einsatzort, Herstellung der Transportfähigkeit des Notfallpatienten und Transport in das nächste geeignete Krankenhaus),
- Sekundärrettung (Transport medizinisch versorgter Patienten von einem Krankenhaus in ein für die Weiterbehandlung besser geeignetes Krankenhaus).
Eine (einfache) Krankenfahrt ist jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z. B. mit einem Taxi.
Sie ist nicht Bestandteil des Rettungswesens!
An wen muss ich mich wenden?
Rettungsdienstliche Einsätze bei Lebensbedrohlichen Zuständen sind bei der zuständigen Leitstelle der Landkreise oder der kreisfreien Städte unter der einheitlichen Notruf-Nummer 112 anzufordern.
Krankentransporte in dringlichen Fällen werden ebenfalls bei der Rettungsleitstelle angefordert.
Bezüglich anderer, nicht dringlicher Krankentransporte oder Krankenfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Ihr(e) Ärztin/Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel.
Zur Ausstellung der Verordnung einer Krankenbeförderung für Krankenfahrten, Krankentransporte oder Rettungsfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt.
Dieser stellt Ihnen nach der derzeit gültigen Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnung aus. Diese Richtlinie gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB V.
Für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport zu ambulanten Behandlungen ist grundsätzlich zusätzlich die Genehmigung Ihrer Krankenkasse notwendig. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.
Es gelten folgende Ausnahmen:
- Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Fahrten zu einer Vor- oder Nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V oder zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V. Zudem bedürfen Krankentransporte zu stationären Leistungen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
- Für folgende Krankenfahrten gilt die Genehmigung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 SGB V als erteilt, sodass es keiner ausdrücklichen Genehmigung der Krankenkasse bedarf:
Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen (auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind).
- Räumlich begrenzte und zeitlich befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie:
Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen der Krankentransport-Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind:
1. Für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedarf es keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
2. Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an einen in der Arztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.
Diese Ausnahmeregelungen gelten, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch einen gesonderten Ausnahmebeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet. Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Ausnahmeregelung zu 1. bundesweit.
In Zweifelsfällen wird empfohlen, mit Ihrer Krankenkasse zu klären, ob eine der Ausnahmen auf Ihren konkreten Fall zutrifft.
Welche Gebühren fallen an?
Bei gesetzlich Krankenversicherten übernimmt die Krankenkasse nach den Vorschriften des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Kosten der Versorgung durch Notärzte, der Rettungsfahrt zum Krankenhaus und von aus zwingenden medizinischen Gründen notwendigen Krankentransporten (bis auf die Zuzahlung nach § 61 SGB V in Höhe von maximal 10,00 Euro, jedoch im Rahmen Ihrer Belastungsgrenze nach § 62 SGB V).
Die Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V beträgt grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt – mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung befreit.
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten für eine Rettungsfahrt, für einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, bei
- Leistungen, die stationär erbracht werden,
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung,
- Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenwagen,
- Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
Transportleistungen zu ambulanten Behandlungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall selbst bezahlen. Bitte klären Sie daher auf jeden Fall vorher mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welcher Höhe diese die Kosten übernimmt. Sollten Sie derzeit Leistungen eines Sozialhilfeträgers beziehen, lohnt auch dort eine Nachfrage.
Rechtsgrundlage
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- §§ 60, 61, 62, 133 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Teaser
Die Notfallrettung umfasst lebensrettende Maßnahmen bei Verletzten oder Erkrankten, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind.
Zuständige Stelle
Brand- und Katastrophenschutz, SG Rettungsdienst
Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen
03685/445-320
03685/445-501