Aufgaben und Funktion KreisfeuerwehrzentrumEine engagierte und von Erfolg begleitete Tätigkeit in der Feuerwehr ist eng verbunden mit einer ständigen auf hohem Niveau begründeten Aus- und Weiterbildung. Die gesetzlich Vorgeschriebene allgemeine Fortbildung in den Feuerwehren umfasst mindestens 40 Stunden im Jahr, welche im Regelfall an den Standorten durchgeführt wird. Darüber hinaus werden für die Feuerwehren folgende Aus- und Fortbildungen auf Kreisebene angeboten: • Truppmann Teil 1 (Grundausbildung) • Sprechfunkausbildung • Atemschutzgeräteträger • Truppführer • Technische Hilfeleistung „Einsatz“ • Motorkettensägeführer • Maschinisten für Löschfahrzeuge absolviert werden. Um eine gleich bleibende Qualität sowie einheitliche Inhalte zu sichern erfolgen diese Schulungen unter Anleitung von erfahrenen und vom Landratsamt berufenen Kreisausbildern im neu eingerichteten Kreisfeuerwehrzentrum des Landkreises Hildburghausen. Struktur der Feuerwehren im Landkreis HildburghausenFührungs- und Fachkräfte des Landkreises Zur Erfüllung der überörtlichen Aufgaben werden Führungskräfte, wie der Kreisbrandinspektor, Kreisbrandmeister, Fachkräfte, insbesondere Kreisjugendfeuerwehrwart und Kreisausbilder ernannt. Der Kreisbrandinspektor ist hauptamtlich im Sachgebiet Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst tätig. Ihm zur Seite stehen 4 Kreisbrandmeister. Die Kreisbrandmeister sind ehrenamtlich tätig. Sie bilden das Bindeglied zwischen den Ortsfeuerwehren und dem Landkreis.
Freiwillige Feuerwehr Hildburghausen Freiwillige Feuerwehr Schleusingen Freiwillige Feuerwehr Themar Freiwillige Feuerwehr Heldburg Freiwillige Feuerwehr Schleusegrund Freiwillige Feuerwehr Römhild Zur Anleitung und Unterstützung werden die Feuerwehren von 4 Kreisbrandmeistern betreut. Um eine einheitliche Anleitung zu erreichen, sind alle Feuerwehren einem bestimmten Kreisbrandmeisterbereich zugeordnet. Schleusingen, Masserberg und Schleusegrund KBM Bereich 2: Die Kreisausbilder sind ebenfalls ehrenamtlich tätig. Sie bilden die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Kreisebene aus und weiter. Zu den Ausbildungsgebieten gehören unter anderem die Truppausbildung, die Technische Hilfe, die Gefahrgutausbildung und weitere Bereiche. Die Alarmierung der Feuerwehren, des Rettungsdienst und der Einheiten des Katastrophenschutzes übernimmt die Zentrale Leitstelle des Rettungsdienstzweckverbandes Südthüringen im Gefahrenabwehrzentrum GAZ Suhl/Zella-Mehlis Rennsteigstr.10, 98544 Zella-Mehlis Gefahrgutzug des Landkreises HildburghausenDer Gefahrgutzug des Landkreises Hildburghausen wurde aufbauend auf das Gefahrgutkonzeptes des Landes Thüringen vom 07.07.1994 (ThürStAnz Nr. 29/94 S.2047) zuletzt geändert 22.01.1998 (ThürStAnz Nr. 07/98 S.288) errichtet.
Gemäß den Vorgaben der ThürFwOrgVO § 3 Abs.3 Nr.2 i.V.M Anlage 1 muss der Katastrophenschutz-Gefahrgutzug spätestens 30 Minuten nach der Alarmierung vor Ort sein! Für die Auswahl der einzelnen Standorte sind sowohl einsatztaktische Aspekte als auch lokale Gefahrenschwerpunkte, wie sie nach der ThürFwOrgVO vorgegeben sind, zu beachten. Durch den Landkreis ist bei Einsätzen des Gefahrgutzuges eine medizinische Betreuung sicherzustellen. Im Regelfall erfolgt diese Absicherung über den KatS-Sanitätszug des Landkreises Hildburghausen. Der in der Anfangsphase des Einsatzes zur Absicherung der Einsatzkräfte alarmierte Regelrettungsdienst, wird nach Eintreffen des KatS-SanZ abgelöst, so dass dieser wieder der Gebietsabsicherung zur Verfügung steht. Ausbildung Grundlage für den Einsatz im Gefahrgutzug ist die feuerwehrtechnische Ausbildung nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 – FwDV 2.
- Befähigung zur Handhabung der Sonderausrüstung einschließlich der Schutzkleidung.
- Befähigung zur Bedienung und zum Betrieb des CBRN-Erkunder
- Befähigung zur Handhabung der Fahrzeuge und Geräte der Einheiten ABC-Dekontamination Personen / Geräte.
- Befähigung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC-Ausrüstung und zum Führen entsprechend ausgebildeter taktischer Einheiten im ABC-Einsatz.
Diese Spezialausbildung erfolgt auf Landesebene an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Bad Köstritz. (TLFKS) Die Landkreise haben die Pflicht zur Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Kreis- und Standortausbildung.
Dazu kommen praxisnahe Einsatzübungen in Eigenverantwortung der Landkreise.
RettungswesenGrundlage für die Organisation des Rettungsdienstes sind:
Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes (§4 ThürRettG) gehören:
umfasst die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort
umfasst die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach
Auch der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blut und Blutbestandteilen, Organen für Transplantationen, medizinisch-technischem Gerät, gegebenenfalls Patienten sowie
Die Luftrettung umfasst den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen. Sie ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst – mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung – sind nach § 5 Abs. 1 ThürRettG die Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise die Rettungsdienstzweckverbände. In diesem Fall der ist der Rettungsdienstzweckverband Südthüringen (RDZV- Südthür.) zuständig. Durch die Verbandsversammlung ist ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst bestellt worden. Dieser für den Rettungsdienst verantwortliche Arzt überwacht die Organisation und den Ablauf der Notfallrettung sowie die notfallmedizinische Weiterbildung der Notärzte und des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals im Landkreis Hildburghausen. Der Rettungsdienstbereich umfasst das Gebiet der Mitglieder des RDZV- Südthüringen. Dies sind die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und die kreisfreie Stadt Suhl. Leistungserbringer des Rettungsdienstes im LK Hildburghausen: Der RDZV-Südthüringen hat per öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritte mit der Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes beauftragt. Für den Landkreis Hildburghausen sind das:
LeistungsbeschreibungDer Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Der Rettungsdienst hat die Aufgabe, die Bevölkerung bedarfsgerecht und flächendeckend mit medizinischen Leistungen zu versorgen und umfasst die Notfallrettung und den (qualifizierten) Krankentransport sowohl am Boden als auch in der Luft. Notfallrettung Krankentransport Das Anforderungsprofil an die dazu benötigten Rettungsmittel (Intensivtransportwagen/Intensivtransporthubschrauber) übersteigt die Ausstattung der für die rettungsdienstliche Basisversorgung vorgesehenen Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung. Luftrettung
Eine (einfache) Krankenfahrt ist jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z. B. mit einem Taxi. An wen muss ich mich wenden? Rettungsdienstliche Einsätze bei Lebensbedrohlichen Zuständen sind bei der zuständigen Leitstelle der Landkreise oder der kreisfreien Städte unter der einheitlichen Notruf-Nummer 112 anzufordern. Krankentransporte in dringlichen Fällen werden ebenfalls bei der Rettungsleitstelle angefordert. Bezüglich anderer, nicht dringlicher Krankentransporte oder Krankenfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Ihr(e) Ärztin/Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel. Zur Ausstellung der Verordnung einer Krankenbeförderung für Krankenfahrten, Krankentransporte oder Rettungsfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Dieser stellt Ihnen nach der derzeit gültigen Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnung aus. Diese Richtlinie gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB V. Für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport zu ambulanten Behandlungen ist grundsätzlich zusätzlich die Genehmigung Ihrer Krankenkasse notwendig. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt. Es gelten folgende Ausnahmen:
Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen (auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind).
Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen der Krankentransport-Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind: 1. Für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedarf es keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 2. Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an einen in der Arztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat. Diese Ausnahmeregelungen gelten, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch einen gesonderten Ausnahmebeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet. Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Ausnahmeregelung zu 1. bundesweit. In Zweifelsfällen wird empfohlen, mit Ihrer Krankenkasse zu klären, ob eine der Ausnahmen auf Ihren konkreten Fall zutrifft. Welche Gebühren fallen an? Bei gesetzlich Krankenversicherten übernimmt die Krankenkasse nach den Vorschriften des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Kosten der Versorgung durch Notärzte, der Rettungsfahrt zum Krankenhaus und von aus zwingenden medizinischen Gründen notwendigen Krankentransporten (bis auf die Zuzahlung nach § 61 SGB V in Höhe von maximal 10,00 Euro, jedoch im Rahmen Ihrer Belastungsgrenze nach § 62 SGB V). Die Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V beträgt grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt – mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung befreit. Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten für eine Rettungsfahrt, für einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, bei
Transportleistungen zu ambulanten Behandlungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall selbst bezahlen. Bitte klären Sie daher auf jeden Fall vorher mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welcher Höhe diese die Kosten übernimmt. Sollten Sie derzeit Leistungen eines Sozialhilfeträgers beziehen, lohnt auch dort eine Nachfrage. Rechtsgrundlage
Teaser Die Notfallrettung umfasst lebensrettende Maßnahmen bei Verletzten oder Erkrankten, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind. Zuständige Stelle Brand- und Katastrophenschutz, SG Rettungsdienst Wiesenstraße 18 03685/445-320 Überörtlicher Brandschutz und überörtliche Allgemeine HilfeKonkrete Aufgaben nach §6 ThürBKG:
§ 2 Aufgabenträger
§ 21Gefahrenverhütungsschau
§ 26 Katastrophenschutzbehörde
§ 28 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
Tunnelbasiseinheiten für ICE-Strecke VDE 8.1Seit dem 10.12.2017 ist das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit VDE 8.1 fertiggestellt worden und wird durch Hochgeschwindigkeitszüge befahren. Die Bahnstrecke, die Berlin und München in 4 Stunden verbinden soll, führt zwischen Erfurt und Ebensfeld auch durch den Thüringer Wald. In Thüringen beträgt die Länge der ICE-Trasse 75 km. Zahlreiche Tunnel und Brückenbauwerke wurden entlang der Bahntrasse im Thüringer Wald errichtet. Auf Thüringer Gebiet sind die Feuerwehren für 19 Brückenbauwerke mit einer Gesamtlänge von 8 km und 14 Tunnelanlagen mit einer Gesamtlänge von 28 Km zuständig. Kommt es zu einem Schadensereignis auf diesem Teilstück, werden alle Einheiten alarmiert. Zum Einsatz kommen hierbei ausschließlich Freiwillige Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben, welche auf Herz und Nieren für solche Ereignisse geschult worden sind. Diese Speziell auf diese Ereignisse geschulten Einheiten bilden die Tunnelbasiseinheiten. Die Tunnelbasiseinheit ist eine taktische Einheit in Zugstärke für die spezielle Aufgabe der Gefahrenabwehr in Tunnelbauwerken mit spezieller Ausrüstung und erweiterter Ausbildung. Der Landkreis Hildburghausen verfügt über 2 Tunnelbasiseinheiten, welche bei Bedarf durch weitere Sonderfahrzeuge unterstützt werden. Zu den Speziellen Ausbildungen gehören unter anderem: „Technische Hilfe und Brandbekämpfung nach Bahnunfällen“ an der TLFKS, „Brandbekämpfung in unterirdischen baulichen Anlagen“ an der TLFKS, „Brandbekämpfung Straßentunnel“ an der TLFKS, „Multiplikatorenausbildung – Vorgehensweise und Brandbekämpfung in Eisenbahntunneln unter realistischen Einsatzbedingungen“ an der International Fire Academy IFA in der Schweiz. Aufgestellt ist eine Tunnelbasiseinheit wie folgt: Einsatzleitwagen ELW 1 Löschfahrzeug 1 Löschfahrzeug 2 Rüstwagen Mannschaftstransportwagen Zusätzlich mit: - Führungsdienst Landkreis (KBI) - ELW 1 FüSt - Gerätewagen Atemschutz - Gerätewagen Logistik 2 Bahn VDE 8.1 KatastrophenschutzDer Landkreis Hildburghausen nimmt die Aufgaben im Katastrophenschutz nach dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - ThürBKG - in der Neufassung vom 05.02.2008 (GVBl. 2008 S. 22) und der Thüringer Katastrophenschutzverordnung – ThürKatSVO vom 10.11.2020 (GVBI. 2020, Seite 568) wahr. Insofern der Landkreis Aufgaben des Katastrophenschutzes nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) des Bundes in der zuletzt geänderten Fassung vom 19.06.2020 (BGBI. I S. 1328,1345) erfüllt, nimmt er sie in Bundesauftragsverwaltung wahr.
Im Auftrag des Landrates als Hauptverwaltungsbeamter (HVB) übernimmt im Katastrophenfall der Verwaltungsstab die Gesamtführung bei der Beseitigung der Folgen. Die Helfereinheiten im Katastrophenschutz im Landkreis Hildburghausen Nach den gesetzlichen Bestimmungen wirken die Feuerwehren als öffentliche Einrichtungen grundsätzlich als Helferorganisationen im Katastrophenschutz mit. Die taktische Grundeinheit im Brandschutz ist der Löschzug. Die Technischen Züge des Technischen Hilfswerks (THW) Zur Unterstützung der Einsatzhandlungen bei der Durchführung von Aufgaben des Bergungsdienstes kann der Landkreis Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes anfordern. Das THW ist eine Helfereinrichtung des Bundes. Mitwirkung im Katastrophenschutz Grundsätzlich kann jeder im Katastrophenschutz mitwirken, der einer Helfereinheit angehört. Um Helfer im Katastrophenschutz werden zu können, sollte man sich direkt an die freiwillige Feuerwehr seiner Heimatgemeinde, an eine der privaten Hilfsorganisationen oder an eine Geschäftsstelle der THW-Orts- bzw. Landesverbände wenden und sich dort beraten lassen. Gerne kann sich jeder Interessent persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter Katastrophenschutz im Landratsamt. Zivilschutz Der Aufbau und die Organisation des Zivilschutzes ist Aufgabe des Bundes. Soweit der Landkreis und die Gemeinden Aufgaben nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) vom 02.04.2009 (BGBl. I S. 693) erfüllen, handeln sie in Auftragsverwaltung des Bundes. Auszug aus dem ZSKG - § 1 (sinngemäße Wiedergabe) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- und verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Zum Zivilschutz gehören insbesondere:
Auszug aus dem ZSKG - § 11 Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen war. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Der Bund weist die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem ZSKG an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) Freistellung durch den Arbeitgeber Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, dass sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Versicherungsschutz Versicherungsschutz durch den Bund Wenn der Katastrophenschutzhelfer im Zivilschutzfall hoheitlich für den Bund tätig wird, haftet der freigestellte Wehrpflichtige selbst im Schadenfall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Handelt er hoheitlich bei einem Drittschaden gelten die Grundsätze der Amtshaftung. Die Regelungen zur Unfallversicherung ergeben sich aus dem siebten Buch Sozialgesetzbuch des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, das die bisherigen Regelungen der Reichsversicherungsordnung ersetzt. Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen des Zivilschutzes teilnehmen sind kraft Gesetzes versichert. Der Bund ist zuständig
Versicherungsschutz durch den Landkreis Der KatS-Helfer ist über den Versicherer des Landratsamtes Hildburghausen haftpflichtversichert, wenn er in dienstlicher Verrichtung für den Landkreis im Katastrophenschutz tätig wird. Persönlicher Haftpflichtdeckungsschutz besteht auch für Personen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ehrenamtlich für die Kommune tätig werden, sofern sie nicht wie ein Selbständiger handeln. Zum Ausschluss von Doppelversicherungen wird Haftpflichtdeckungsschutz nur subsidiär gewährt. Helfer, die im Katastrophenschutz hoheitlich für den Landkreis tätig werden, erhalten Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Thüringen. Auch hier gilt zur Vermeidung von Doppelversicherungen das Prinzip der Subsidiarität. Erstattung des Verdienstausfalls Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Dem Sachgebiet Brand- und Katstrophenschutz im Landratsamt Hildburghausen kommen damit folgende Aufgaben zu:
Leistungsbeschreibung Der Katastrophenschutz kommt dann zum Einsatz, wenn Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht mehr gewährleistet sind. Aufgabenträger sind
Das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) begründet keine "Allzuständigkeit" des Katastrophenschutzes. Die Zuständigkeit für Maßnahmen zum Strahlenschutz und zur Hochwasservorsorge bleibt auch im Katastrophenfall beim zuständigen Fachressort. Im Einsatz ist ergänzende Amtshilfe durch die Träger des Katastrophenschutzes möglich. Die Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) gibt landeseinheitliche Mindeststandards für die Aufstellung, Organisation und Ausrüstung sowie für die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz vor. Neben den Feuerwehren werden insbesondere die privaten Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk (Landesverband Sachsen, Thüringen) eingesetzt. Die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz baut auf der Fachausbildung der Thüringer Feuerwehren und Hilfsorganisationen auf. Als zentrale Ausbildungsstätte hat das Land die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Bad-Köstritz eingerichtet.
Rechtsgrundlage
Bemerkungen Bitte beachten Sie auch die Informationen zum Brandschutz und zum Hochwasserschutz. Fernmeldebetriebsstelle Verpflichtungserklärung Einwilligungserklärung Katastrophenschutz Bergrettungszug Verpflichtungserklärung Gefahrengutzug Verpflichtungserklärung Sanitäts- und Betreuungszug Verpflichtungserklärung Merkblatt zu den Verpflichtungserklärungen Kreisausbildung für die Feuerwehren des Landkreises Hildburghausen1. Pflichten des Landkreises Die Grundausbildung wird in den Feuerwehren organisiert. Zu Spezialrichtungen werden gesonderte Maßnahmen festgelegt. Des Weiteren werden die Bereiche Weiterbildung und Fortbildung auf Kreisebene für alle Ausbilder organisiert. An der Ausbildung zum Truppmann und Truppführer sollen alle die Kameraden teilzunehmen, die keinen vergleichbaren Abschluss nachweisen können. 2. Organisation der Ausbildung Formulare: Lehrgangsplanung 2022 Feuerwehrtechnisches Zentrum Landkreis HildburghausenDas Feuerwehrtechnische Zentrum wird seit dem Jahr 2021 durch den Landkreises Hildburghausen betrieben. Das Aufgabenfeld der drei Sachbearbeiter umfasst die Wartung und Prüfung der Ausrüstung, Geräte und Fahrzeuge der kommunalen und kreislichen Gebietskörperschaften laut den gültigen DGUV Grundsatz 305-002 und den Herstellerangaben. Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren des Landkreises Hildburghausen werden durch das FTZ Materialien und Ausrüstungsgegenstände vorgehalten. Diese werden nach Anforderung durch den örtlich zuständigen Einsatzleiter an die Einsatzstelle oder das Gerätehaus verbracht. Eine erhebliche Verbesserung der Einsatzbereitschaft im ausrüstungstechnischen Segment wurde durch die Etablierung des Feuerwehrtechnischen Zentrums erreicht. Die Sachbearbeiter stehen bei Problemen oder sonstigen Fragen jederzeit mit Rat und Tat den kommunalen Feuerwehren im Landkreis Hildburghausen und auch anderen Landkreisen zur Seite. Leistungen und Kosten - Benutzungssatzung Feuerwehrtechnisches Zentrum - Gebührensatzung Feuerwehrtechnisches Zentrum Kontakte Leiter FTZ: Marcel Koch Email: kochm@lrahbn.thueringen.de Mobil: 0176/20111571 Tel.: 03685/445324 Verantwortlicher Sachbearbeiter FTZ: Silvio Paul Email: paul@lrahbn.thueringen.de Mobil: 0170/5251463 Tel.: 03685/406042 Marcus Baumann Email: baumannm@lrahbn.thueringen.de Tel.: 03685/406042 Kai Lamping Email: lamping@lrahbn.thueringen.de Tel.: 03685/406042 Aktuelles Geschehen / Anträge, Formulare |
07.04.2011 |
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