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Entsorgung von Batterien


Laut Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG, vom 25. Juni 2009) dürfen Vertreiber Batterien nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endnutzer diese nach Gebrauch an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufstelle unentgeltlich zurückgeben kann. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt
oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten
Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. 
Verbrauchte Kleinbatterien können auch über die Wertstoffhöfe des Landkreises abgegeben werden.
Die Rückgabe von Autobatterien muss über die Kfz-Werkstätten erfolgen. Der Landkreis hat seit der Einführung der Pfandpflicht keine Möglichkeit mehr, Autobatterien zu entsorgen.

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