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Ermäßigung der Gebühr für Kindertageseinrichtungen beantragen

Nr. 99107007010000, 99107007149000
Kita Kitagebühren KiTa-Gebühren Kitagebührenübernahme

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Übernahme von Elternbeiträgen beim Besuch einer Kindertagesstätte / Tagespflegestelle

Nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII können die Elternbeiträge für Kindertagesstätten und Kindertagespflege ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem Landkreis, übernommen werden, wenn diese Belastung den Eltern nicht zugemutet werden kann. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Bestimmungen der Sozialhilfe d.h., die Kosten werden nur dann übernommen, wenn der Antragsteller ein Einkommen hat, das eine gesetzlich bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Momentan hat jedes Thüringer Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr an einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Die Übernahme der Elternbeiträge kann ab diesem Alter also immer beantragt werden. Besuchen jüngere Kinder eine Einrichtung, so ist die Beantragung nur dann möglich, wenn gemäß der Bestimmungen des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes ein entsprechender Bedarfsfall nachgewiesen werden kann. Das ist der Fall, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine berufliche Bildungsmaßnahme oder Schulausbildung absolvieren oder Leistungen der Eingliederung in Arbeit gemäß SGB II erhalten. Wird ein Kind in einer Tagespflegestelle betreut, ist auch hierfür ein Elternbeitrag zu entrichten, der in einer kreislichen Kostenbeitragssatzung geregelt ist.

Wer die Übernahme der Elternbeiträge beantragen möchte, muss sein Einkommen und bestimmte Belastungen (z-B. Mietkosten) nachweisen können. Außerdem benötigen wir eine Bestätigung der Kindertagesstätte, dass Ihr Kind die Einrichtung besucht. Die für die Berechnung notwendigen Angaben finden Sie auf unserem Antragsformular, welches Sie bei der zuständigen Mitarbeiterin im Jugend-und Sozialkamt, Frau Heinemann erhalten.

Leistungsbeschreibung

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Kostenbeiträge festgesetzt. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit geringem Einkommen oder bei Erhalt von Sozialleistungen für den Besuch des Kindes/der Kinder in einem Kindergarten oder der Kindertagespflege ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt, welche Unterlagen für eine Antragstellung beizubringen sind.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage

Teaser

Wenn sie Sozialleistungen beziehen, müssen Sie in der Regel keine Elternbeiträge für die Betreuung ihres Kind/ihrer Kinder in einem Kindergarten oder in der Kindertagespflege bezahlen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Jugendämtern des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind besucht beziehungsweise Ihre Kinder besuchen einen Kindergarten oder eine Kindertagespflege.
  • Die finanzielle Belastung übersteigt ihre finanziellen Möglichkeiten
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