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Soziales / Familie

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Jugendschutz

Nr. 99069004000000

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Gemäß § 20 Absatz 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( KJHAG ) gehört es zu den Aufgaben des Jugendamtes nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch SGB VIII, in Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe und anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen in der Öffentlichkeit auf besondere Gefährdungen von Minderjährigen hinzuweisen und Jugendschutzmaßnahmen anzuregen, zu unterstützen und durchzuführen.

Diese Aufgabe wird in § 20 Abs. 4 KJHAG konkretisiert, wonach das Jugendamt bei der Überwachung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes ( Jugendschutzkontrollen ) die Polizei unterstützen und eigene Kontrollen durchführen soll.

 

Leistungsbeschreibung

Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen gelten folgende Vorschriften:

Alkoholische Getränke:

  • bis 13 Jahre:

    • Abgabe (Verkauf oder Ausschank) und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sind generell verboten.

  • 14 und 15 Jahre:

    Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind erlaubt, wenn

  • ein Elternteil bzw. eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und

  • dies erlaubt.

  • 16 und 17 Jahre:

    • Abgabe und Konsum von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind auch ohne Aufsicht erlaubt.

    • Abgabe und Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken bleiben verboten.

  • ab 18 Jahren:

    • Abgabe und Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sowie allen anderen alkoholhaltigen Getränken sind ohne Einschränkungen erlaubt.

      Rauchen:

  • unter 18 Jahren

    • Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen.

    • Außerdem dürfen ihnen keine Tabakwaren (wie Zigaretten, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas, Zigarillos, Tabak, Schnupftabak) zur Verfügung gestellt, also auch nicht verkauft werden.

    • Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

    • Unter das Abgabe- und Konsumverbot fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.

Medien

  • unter 18 Jahren

    • Kinder und Jugendliche dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur Filme sehen, die für ihr Alter freigegeben sind.

      • "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"

      • "Freigegeben ab sechs Jahren"

      • "Freigegeben ab zwölf Jahren"

      • "Freigegeben ab sechzehn Jahren"

      • "Keine Jugendfreigabe"

    • Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen

      • einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.

      • Das gilt auch für den Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen und den Versandhandel.

  • unter 12 Jahren

    • Abweichend davon darf die Anwesenheit bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben sind, auch Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

  • Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf des Weiteren nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
     

    • Kindern unter sechs Jahren,
       

    • Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
       

    • Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
       

    • Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
       

Aufenthaltsorte:
Gaststätten / Tanzveranstaltungen, Diskotheken

  • Grundsatz

    • Wie lange Kinder und Jugendliche sich grundsätzlich abends draußen aufhalten oder ob sie bei Freunden übernachten dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies entscheiden die Eltern.

    • Der Aufenthalt in Nachtbars und Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen generell verboten.

Gaststätten

  • bis 15 Jahre:

    • Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

  • 16 und 17 Jahre:

    • Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

  • Die oben genannten Regelungen gelten nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

  • ab 18 Jahren:

Der Aufenthalt in Gaststätten ist ohne Einschränkungen erlaubt.

Tanzveranstaltungen, Diskotheken

  • bis 15 Jahre:

    • Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.

  • Abweichend davon darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

  • 16 und 17 Jahre:

    • Bis 24:00 Uhr ist der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt.

    • Ab 24:00 Uhr ist der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.

  • ab 18 Jahren:

Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ist ohne Einschränkungen erlaubt.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an das örtliche Jugendamt.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der allgemeine Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten Person (Elternteil, Vormund) begleitet werden, nur in Begleitung einer Person über 18 Jahren gestattet, die von den Eltern mit der Begleitung und Aufsicht betraut wurde (erziehungsbeauftragte Person).

Diese erziehungsbeauftragte Person kann beispielsweise ein volljähriges Geschwisterkind oder ein volljähriger Freund sein.

Eine entsprechende Beauftragung ist im Zweifelsfall schriftlich nachzuweisen. Üblicherweise geben Eltern ihren Kindern einen Zettel mit, aus dem die Beauftragung hervorgeht. Er sollte klarstellen, dass die Beauftragung nicht nur die Begleitung, sondern auch die Beaufsichtigung der minderjährigen Person umfasst.

Anträge / Formulare

Erziehungsbeauftragung

Zuständige Stelle

Die Einhaltung der Vorschriften zum Jugendschutz kontrollieren die örtlichen Ordnungsämter.

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