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Soziales / Familie

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Leistungen der Sozialhilfe als Gesundheitsberatung bei Familien mit Säuglingen

Nr. 99107012000000
Hilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe umfaßt nach dem SGB XII:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt bei einer allgemeinen Notlage
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen bei einer qualifizierten Notlage 

Sie ist grundsätzlich nachrangig das heißt, nur dann zu gewähren, wenn der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen oder von anderen unterstützt werden kann.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) wird weitgehend nach Leistungspauschalen (Regelsätzen) gewährt, die als feste monatliche Beträge gezahlt werden. Sie sind je nach Stellung im Haushalt und Alter der Haushaltsangehörigen unterschiedlich. Die Regelsätze werden vom Gesetzgeber jährlich neu festgesetzt.
Sie umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Energie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinem Umfang sowie für Körperpflege und Reinigung.

Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII

Bestattungskosten

Die Auslösung einer Bestattung ist eine privatrechtliche Angelegenheit und muss durch den Verpflichteten gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz ausgelöst werden.
Für die Bestreitung der Bestattungskosten ist vorrangig der gesamte Nachlass und alle im Zusammenhang mit dem Tode zufließenden Einnahmen einzusetzen.

Für die Antragsstellung auf Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung gilt:

  • Der Landkreis Hildburghausen ist für die Übernahme der Bestattungskosten örtlich zuständig, wenn er der verstorbenen Person bis zum Tode Hilfeleistungen nach SGB XII leistete, in den anderen Fällen, wenn der Sterbeort in seinem Zuständigkeitsbereich liegt.

  • Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die die Kosten für die Bestattung zu tragen haben (Kostenpflicht nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies sind vorrangig die Erben. Haben Sie als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe die Erbschaft ausgeschlagen und erbt an Ihrer Stelle eine andere Person, sind Sie nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII.

  • Schlagen alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft aus, ist nunmehr kostenpflichtig, wer dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten unterhaltsverpflichtet war.

  • Sind keine Unterhaltsverpflichteten vorhanden, ist derjenige Berechtigter, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht die Bestattung veranlasst hat.

  • Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Erben sowie Angehörige zu benennen und alle mit ihm im Haushalt lebenden Personen vollständig anzugeben und Angaben über die Art und Höhe aller Einkünfte und Vermögenswerte zu machen.

  • Im Falle fehlender Mitwirkung kann der Sozialhilfeträger die Leistung gemäß §§ 60, 66 SGB I versagen.

Sollten Sie noch Fragen haben, so stehen Ihnen unsere Mitarbeiter zu den Sprechzeiten gerne zur Verfügung.

Folgende Unterlagen sind bei Abgabe des Antrages für Bestattungskosten vorzulegen:

Unterlagen des Verstorbenen

  • Sterbeurkunde
  • Testament (falls eines existiert)
  • Erbschein (falls vorhanden)
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate, Sparbuch, andere Anlageformen
  • Nachweise über Lebens-/Sterbeversicherungen

-  Einkommensnachweise:

    • ALG I oder ALG II – Bescheid
    • Lohnnachweise für 6 Monate
    • Krankengeld
    • Rentenbescheid
    • Kindergeldbescheid
    • Unterhaltsnachweise
Unterlagen des Antragstellers / der Antragstellerin

- Kopie des Personalausweises
- Einkommensnachweise:

    • ALG I oder ALG II – Bescheid
    • Lohnnachweise der letzten 6 Monate
    • sonstige Sparguthaben und Anlageformen

- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Kontoauszüge der letzten sechs Monate, Sparbuch, andere Anlageformen 
- Nachweise über Ausgaben für Eigenheim oder Eigentumswohnung (Müllgebühren, Wassergeld, Grundsteuer)
- Wohngeldbescheid (falls vorhanden)
- Nachweise über Versicherungen (Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, etc.)
- Originalrechnung der Bestattung
- Sonstiges:

 


Unterkunftsrichtlinie

Der Kreistag des Landkreises Hildburghausen hat in seiner Kreistagssitzung am 06.03.2019 die Neufassung der Unterkunftsrichtlinie für die Leistungen im Rahmen von SGB II und SGB XII beschlossen.
Sie tritt ab 01.04.2019 in Kraft. Sie definiert für den hiesigen Landkreis den Begriff der Angemessenheit der übernahmefähigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildburghausen,
wenn und soweit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II besteht.
Die Neufassung basiert auf einem neu erstellten schlüssigen Konzept, welches von einer professionellen Fachfirma auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22.09.2009 entwickelten
Anforderungs- und Prüfungsschemas erstellt wurde.

Zur Unterkunftsrichtlinie

Erstausstattungsrichtlinie

Der Kreistag des Landkreises Hildburghausen hat in seiner Kreistagssitzung am 06.03.2019 die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung von einmaligen Bedarfen
zur Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt im Rahmen der Leistungen nach SGB II und SGB XII beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft. Zur Erstausstattungsrichtlinie 

Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Ein separates Antragsformular befindet sich unter Dokumente.

 

Leistungsbeschreibung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bestreiten kann oder nicht in der Lage ist, sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.


Viele Eltern erleben in den ersten Lebensmonaten und -jahren ihres Kindes Situationen, die sie verunsichern, besorgt machen oder überfordern.

Die Gesundheitshilfe bietet Müttern und Vätern Beratung zum Beispiel bei Fragen wie:

  • unstillbarem Schreien und häufiger Unruhe des Säuglings
  • Ein und Durchschlafschwierigkeiten
  • Probleme beim Stillen, Füttern und Essen
  • Verhaltensauffälligkeiten wie übermäßig starke Wut und Trotzanfälle, Ängstlichkeit oder Aggressivität, Spielunlust
  • Trennungsängsten und schwierigkeiten
  • angespannter familiärer Situation
  • Beziehungsproblemen
  • Überforderung, Unsicherheit und Erschöpfung
  • Wochenbettdepression

Rechtsgrundlage

Teaser

Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten und gerade ein Baby bekommen haben, trägt das Sozialamt die Kosten für Beratungsgespräche.

Zuständige Stelle

Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen (Landkreise und kreisfreien Städte) und in speziellen Fällen von überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (Land).

Voraussetzungen

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

  • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
  • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
  • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

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