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Soziales / Familie

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Ordnungswidrigkeit anzeigen

Nr. 99089003034000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Zeuge/Zeugin einer Ordnungswidrigkeit geworden sind, zum Beispiel einer illegalen Abfallentsorgung, können Sie insbesondere, wenn Ihnen durch eine Ordnungswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, diesen Sachverhalt der zuständigen Verfolgungsbehörde oder auch der Polizei melden.

Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventueller Geschädigter darauf keinen Anspruch.

Auch anonymen Anzeigen geht die zuständige Stelle nach, wenn der geschilderte Sachverhalt es erfordert. Es ist aber hilfreich, wenn Sie Ihre Personalien angeben, damit Sie als Zeuge benannt werden können. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge verpflichtet.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Verwaltungs-/Verfolgungsbehörde beziehungsweise an eine Polizeidienststelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigeerstatters)
  • Was wird angezeigt? (möglichst konkret geschilderter Tathergang einschließlich Tatzeit u. -ort)
  • Wer hat etwas getan?
  • Gibt es weitere Zeugen oder Beweismittel (zum Beispiel Foto)?

Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen Ihnen keine Kosten.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

Teaser

Ordnungswidrigkeiten können Sie bei der zuständigen Verfolgungsbehörde oder der Thüringer Polizei anzeigen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich, per E-Mail, Fax oder auch telefonisch erfolgen. Ebenso können Sie für eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige die Onlinewache der Thüringer Polizei nutzen.

Eventuell kann eine Ordnunsgwidrigkeiten-Anzeige bereits über eine durch die zuständige Verfolgungsbehörde zur Verfügung gestellte App abgegeben werden.

 

Zuständige Stelle

Zuständige Verwaltungs-/Verfolgungsbehörden können neben der Polizei auch die Kommunen (Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise) oder durch Gesetz festgelegte Fachbehörden sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ordnungswidrigkeiten können verjähren. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Verfolgung und Ahndung der Tat nicht mehr möglich. Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ist im siebenten Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Die Mindestverjährungsfrist beträgt sechs Monate. In Abhängigkeit von der Höhe der möglichen Geldbuße sind längere Verjährungsfristen möglich.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Fachlich freigegeben am

25.05.2023
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