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Bauen - Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage

Nr. 99012001000000, 99012001001000, 99012066034000

Spezielle Hinweise der Behörde

Der Abbruch von Gebäuden bedarf keiner Genehmigung durch die Bauaufsicht mehr. Das Gesetz unterscheidet in § 60 ThürBO nur noch zwischen verfahrensfreier Beseitigung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 ThürBO)   und anzeigepflichtiger Beseitigung (§ 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO).

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von Anlagen nach § 60 Abs. 1 ThürBO, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis 10m.

Die Beseitigung aller anderen Gebäude und Anlagen ist mindestens 1 Monat vor Beginn des Abrisses der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerkplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 ThürBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig durch den qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen.

Leistungsbeschreibung

Eine bauliche Anlage können Sie ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde beseitigen,

  • wenn es sich um ein freistehendes Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 handelt,
  • wenn es sich um eine sonstige Anlage, die kein Gebäude ist, mit einer Höhe bis zu 10 m handelt,
  • wenn verfahrensfreie Anlagen nach der Thüringer Bauordnung betroffen sind.

Sobald Sie eine andere bauliche Anlage beseitigen möchten, müssen Sie dies zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Beseitigung mindestens einen Monat vorher anzeigen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Teaser

Die Beseitigung von Gebäuden, einschließlich baulicher Anlagen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde vorher anzeigen.

Verfahrensablauf

Beziehen Sie einen qualifizierten Tragwerkplaner beziehungsweise eine qualifizierte Tragwerkplanerin ein. Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei der Beseitigung von Anlagen die Standsicherheit benachbarter Gebäude nicht gefährdet wird.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft und bestätigt die Anzeige.

Dabei ist es möglich, dass Sie über weitere zusätzlich benötige Genehmigungen informiert werden, die beispielsweise Denkmalschutz, Naturschutz oder Abfallrecht betreffen können.

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