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Soziales / Familie

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Sinnesbehindertengeld-Bescheid: Widerspruch

Nr. 99107030000000

Wenn Sie mit einem Bescheid nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinnbGG) nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch erheben. Mit Erhebung des Widerspruches beginnt das sogenannte Vorverfahren, in dem die Verwaltung prüft, ob der Widerspruch berechtigt ist.

Kommt die Ausgangsbehörde, hier die Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte, zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch berechtigt ist, hilft sie ihm ganz oder gegebenenfalls teilweise ab. Ist die Ausgangsbehörde der Auffassung, dass der Widerspruch zurückzuweisen ist, reicht sie den Widerspruch an die zuständige Widerspruchsbehörde, hier das Thüringer Landesverwaltungsamt, weiter. Diese entscheidet dann abschließend über den Widerspruch und erlässt den Widerspruchsbescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Der Widerspruch ist schriftlich an die Behörde zu richten, die den Bescheid erlassen hat.

Nach Abgabe des Widerspruches an die Widerspruchsbehörde wenden Sie sich bitte an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 710.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Widerspruch gegen einen Bescheid nach dem ThürSinnbGG muss spätestens innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben.

Die Voraussetzung für die Fristwahrung ist, dass der Widerspruch innerhalb der vorgegebenen Frist in der Behörde eingeht.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landkreise und der kreisfreien Städte.

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