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Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen

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Sehteststelle - Anerkennung

Nr. 99075005016000

Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen:

  • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
  • Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
  • Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
  • Es ist ein formloser Antrag zu stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage

Anträge / Formulare

Einzureichen ist ein formloser Antrag mit dem Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen.

Was sollte ich noch wissen?

Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

  • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
  • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
  • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
  • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
  • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)

Teaser

Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt die Anerkennung der zuständigen Behörde.

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