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Durchführung von Verwaltungsverfahren über die einheitliche Stelle nach § 71a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz


Nach § 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) können ab dem 28.12.2009 Verwaltungsverfahren, die über die einheitliche Stelle abgewickelt werden dürfen (§ 71a ThürVwVfG) auf Wunsch des Antragstellers auch elektronisch abgewickelt werden.

Das sind im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Hildburghausen derzeit folgende Verfahren:

  • Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung (§ 6b GewO)
  • Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Thüringer Sammlungsgesetz
  • Genehmigung von Feuerbestattungsanlagen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Thüringer Bestattungsgesetz
  • Anzeigen nach § 2 Absatz 1 bis 3 Thüringer Gaststättengesetz

Die elektronische Abwicklung erfolgt über die einheitliche Stelle (§ 71a Abs. 1 i.V.m. § 71e ThürVwVfG) bzw. direkt über das Landratsamt (§ 71a Absatz 2 i.V.m. § 71e ThürVwVfG).

Bitte nutzen Sie hierzu in beiden Fällen ausschließlich folgenden Link:

https://thavelp.thueringen.de

Bitte schicken Sie keine E-Mails, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, direkt an das Landratsamt, da diese von uns nicht bearbeitet werden können.

Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der Landkreis Hildburghausen außerhalb der Verfahren nach § 71a ThürVwVfG den elektronischen Zugang auch weiterhin nicht eröffnet.

 

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