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Fahrerlaubnis / Zulassung

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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen

Nr. 99010020001017

Leistungsbeschreibung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte erhalten, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.  Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben.  Haben Sie Ihre Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation mit der deutschen, qualifizierten Berufsausbildung durch die zuständige Anerkennungsstelle (z.B. die Industrie- oder Handelskammer) festgestellt werden.

Wollen Sie eine Beschäftigung in einem reglementierten Beruf ausüben, muss die erforderliche Berufsausübungserlaubnis bei Erteilung des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche bereits erteilt oder zugesagt sein. Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. In Deutschland reglementierte Berufe sind z. B. Arzt/Ärztin, Krankenpfleger/Krankenpflegerin, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Lehrer/Lehrerin, Erzieher/Erzieherin oder Ingenieur/Ingenieurin.

Wenn Sie sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten, wenn Sie unmittelbar davor im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthaltstitels zum Zweck des studienbezogenen Praktikums EU waren.

Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche können Sie eine Probebeschäftigung, zu deren Ausübung die Qualifikation befähigt, für bis zu zehn Stunden je Woche ausüben.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt.

Teaser

Sie können als Fachkraft mit Berufsausbildung für die Dauer von sechs Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Verfahrensablauf

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 
 

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
  • Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin).
  • Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern dies  für die Einreise nach Deutschland erforderlich war ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie besitzen 
    • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder
    • eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation
  • Gegenstand Ihrer Arbeitsplatzsuche ist die Beschäftigung als Fachkraft.
  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. In der Regel sind hier deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich.
  • Soweit erforderlich, verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis oder über eine Zusage über die Erteilung.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Visum, sofern dies für die Einreise nach Deutschland erforderlich war
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Original der Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
  • Bei ausländischen Berufsqualifikation: Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung soweit vorhanden
  • Bei reglementierten Berufen: Berufsausübungserlaubnis oder Zusage über Erteilung
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Aktuelle Meldebescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Hinweise:

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Ausländerbehörde.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird  für maximal sechs Monate ausgestellt.
  • Klagefrist: 1 Monat

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.

Anträge / Formulare

  • Onlineverfahren möglich: Vereinzelt
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: Ja

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Fachlich freigegeben am

20.01.2023
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