Sprungziele
Seiteninhalt

Fahrerlaubnis / Zulassung

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Ausnahmeregelungen von der StVO

Für Personen in besonderen Lebenslagen können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen bestimmte Ausnahmegenehmigungen zur Straßenverkehrsordnung erteilt werden.

Ausnahmegenehmigung für das Anlegen von Sicherheitsgurten bzw. Schutzhelmen:

  • für Betroffene, die aufgrund ihrer Erkrankung keinen Sicherheitsgurt anlegen bzw. Schutzhelm tragen können
  • die Ausstellung erfolgt gebührenfrei auf Antrag und nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

    Rechtliche Grundlage: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten:

  • für Schwerbehinderte, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" noch nicht erfüllt sind, deren Gehfähigkeit aber stark eingeschränkt ist
  • die Ausstellung erfolgt gebührenfrei auf Antrag und nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises sowie des  Bescheides vom Versorgungsamt

    Rechtliche Grundlage: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde

  • für Betroffene, die aufgrund ihrer Behinderung (außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blinde) auf Parkerleichterungen angewiesen sind
  • Parkausweis ist in allen Staaten der Europäischen Union gültig
  • die Ausstellung erfolgt gebührenfrei auf Antrag nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises und eines Fotos

    Rechtliche Grundlage: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Soziale Dienste und Handwerker

  • für Beschäftigte des Handwerkes oder Sozialer Dienste (z.B. Hebammen, Krankenpfleger), deren Tätigkeit es erforderlich macht, zeitweise entgegen der Vorschriften zu parken
  • für die Antragstellung wird ein entsprechender Tätigkeitsnachweis benötigt
  • Gültigkeitsdauer von einem Jahr ist eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro zu entrichten

    Rechtliche Grundlagen: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverboten

  • für Lieferverkehr, Entsorgungs-bzw. Recyclingfirmen, die zur Ausführung ihrer Aufträge entgegen der bestehenden Verbote und Beschränkungen (z.B. Tonnagebegrenzungen) öffentlichen Verkehrsgrund in Anspruch nehmen müssen
  • für die Antragstellung wird ein entsprechender Dienstausweis benötigt
  • je nach Geltungsdauer wird eine Gebühr von 15,00 bis 75,00 Euro erhoben

    Rechtliche Grundlagen: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Ausnahmegenehmigung Hindernisse auf die Straße bzw. auf den Gehweg zu bringen

  • für Baufirmen bzw. Bauherren, die für geplante Maßnahmen öffentlichen Verkehrsgrund in Anspruch nehmen müssen (z.B. Aufstellung eines Fertigteilhauses, eines Gerüstes, eines Containers oder der Lagerung von Baumaterial usw.). In der Anordnung werden notwendige Sicherungsmaßnahmen und Sperrungen festgelegt.
  • für die Antragstellung ist neben dem Lageplan auch eine Gestattung des jeweiligen Eigentümers der Straße (Sondernutzungserlaubnis) notwendig
  • je nach Umfang und Dauer der Maßnahme wird eine Gebühr ab 25,00 Euro erhoben

    Rechtliche Grundlagen: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge vom Sonntagsfahrverbot

  • für Fahrzeugführer von LKW's, die auf Grund ihrer geladenen Güter (z.B. schnell verderbliche Waren) oder Terminen für sportliche Wettkämpfe (Brieftaubenzüchter) entgegen der Vorschriften über das Sonntagsfahrverbot fahren müssen
  • für die Antragstellung ist ein Reiseplan und bei Dauergenehmigung auch eine Bestätigung der IHK erforderlich
  • entsprechend des zeitlichen Umfangs wird eine Gebühr von 40,00 bis 200,00 Euro erhoben

    Rechtliche Grundlage: § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
© 2024 Landkreis Hildburghausen