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Fahrerlaubnis / Zulassung

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Einreise- und Aufenthalt


Wichtige Hinweise und Informationen zum Thema Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland

Aufenthalt

Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer entsprechenden Genehmigung, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird.
Es wird zwischen 5 Arten eines Aufenthaltstitels unterschieden:

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt!

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer aus Nicht-EU-Staaten nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Benötigte Unterlagen:

  • Gültiger Pass
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt, ausreichenden Wohnraum und Krankenversicherungsschutz
  • Nachweise über den Aufenthaltszweck, z.B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Eheurkunde, Studienzulassung

Die vorzulegenden Unterlagen können je nach Zweck der Erlaubnis stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte beim Amt für Migration.

Kosten:

  • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 bis 110 Euro
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro
  • Neuausstellung (bei Beschädigung / Verlust): 60 Euro
  • In bestimmten Fällen kann eine Ermäßigung oder Befreiung gewährt werden. Bringen Sie ggf. den Bescheid des Sozialamtes/Jobcenters mit. Welche Gebühren anfallen, wird im Einzelfall geprüft.

Formulare:

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

Antrag auf Erteilung / Verlängerung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter 18 Jahren gem. § 81 Abs. 1, § 80 Abs. 4 AufenthG

Arbeitgeberbescheinigung 

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mehr mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, sodass z.B. auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dementsprechend hoch sind auch die Anforderungen, etwa neben gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum ein fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis, im Wesentlichen Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
Im Einzelfall sind kürzere oder längere Aufenthaltszeiten erforderlich.

Benötigte Unterlagen:

  • Gültiger Pass
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt, ausreichenden Wohnraum und Krankenversicherungsschutz
  • Nachweise über den Aufenthaltszweck, z.B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag.

Die vorzulegenden Unterlagen können je nach Zweck der Erlaubnis stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte beim Amt für Migration.

Kosten:

  • 135,00 Euro
  • Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 200,00 Euro
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte 250,00 Euro

Hinweis: Für Minderjährige gelten Sonderregelungen.

Formulare:
 
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Arbeitgeberbescheinigung 

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dürfen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen. Sie ist der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt und ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

  • er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
  • sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  • über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Mitarbeiter des Amtes für Migration stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Benötigte Unterlagen:

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis, dass Sie seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG entgegenstehen
  • ein aktuelles Lichtbild

Kosten:
135,00 Euro

Formulare:
Antrag auf Daueraufenthalt -EU

Blaue Karte EU

Grundvoraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist, dass der Ausländer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag für ein Beschäftigungsverhältnis verfügt. Soweit es sich um einen nicht in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss handelt, muss der Abschluss entweder anerkannt worden oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein.

Bei erstmaliger Erteilung wird die Blaue Karte EU auf höchstens vier Jahre befristet, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende oder längere Laufzeit vorsieht. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt. Solange noch keine Approbation vorliegt, wird die Blaue Karte EU bei Ärzten für die Dauer der Berufsausübungserlaubnis erteilt.

Achtung: Wenn Sie in den ersten 2 Jahren nach Erteilung der Blauen Karte EU Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen Sie dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.

Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie

  • ihre Beschäftigung mindestens 33 bzw. 21 Monate lang ausgeübt haben

  • für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des Mindestgehalts
  • Nachweis Ihres Hochschulabschlusses
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

Zusätzlich für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:

  • Nachweis über „ausreichende Sprachkenntnisse“ (ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • Nachweis über mindestens 33/21 Monate einer Beschäftigung mit Blauer Karte (Zeiten einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 AufenthG sind unter bestimmten Voraussetzungen anrechenbar.)
  • Zahlung von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens für diesen Zeitraum
  • Wohnraumnachweis

Kosten:

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
  • Geltungsdauer über ein Jahr: 110,00 Euro
  • Verlängerung bis zu 3 Monaten: 65,00 Euro
  • Verlängerung um mehr als 3 Monate: 80,00 Euro

Formulare:

Blaue Karte EU nach § 19a AufenthG

Arbeitgeberbescheinigung

Visum

Die Einreise nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Die deutschen Auslandsvertretungen, bei denen das Visum beantragt werden muss, gehören zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

Abhängig von der Dauer und dem Zweck des beabsichtigten Aufenthalts ist bei der Entscheidung zuvor die für den künftigen Aufenthaltsort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde zu beteiligen. Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde beteiligt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll, wenn beabsichtigt ist, in Deutschland zu arbeiten und bei Staatsangehörigen bestimmter Staaten.

Je nach Staatsangehörigkeit sowie dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gibt es aber auch eine Fülle von Einreiseerleichterungen.

Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren, die Schengenstaaten und das Schengener Übereinkommen erhalten Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumsverfahrens erhalten Sie auch im Amt für Migration.

Merkblatt Visumspflichtige Staaten

Besondere Aufenthaltszwecke

Studium

Voraussetzung für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist die rechtzeitige Einholung des für Ihren jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Visums. Den entsprechenden Antrag stellen Sie bei der für Ihren Heimatwohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat usw.) Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen dem Visumsantrag beizufügen sind.
Haben Sie Ihr Visum erhalten, ist es Ihnen erlaubt, zum beantragten Zweck in das Bundesgebiet einzureisen.
Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika bedürfen keines Einreisevisums.
Innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Visums müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis richtet sich dabei nach Ihrem konkreten Aufenthaltszweck und wird so bestimmt, dass sie alle Ausbildungsphasen, einschließlich praktischer Tätigkeiten und Sprachkurse umfasst.

Notwendige Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • ein aktuelles Lichtbild
  • Ihren gültigen Nationalpass
  • Nachweis über Ihren Aufenthaltszweck (z.B. Immatrikulationsbescheinigung)
  • Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (z.B. Stipendienbescheinigung, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland, Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einer Bank in Deutschland. Der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts kann auch in Form einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz erbracht werden).
  • Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Ärztliche Gesundheitsbescheinigung
  • Bestätigung über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag oder Bestätigung des Vermieters)

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes unter der Rubrik Studentenvisum.

Kosten:

  • 100,00 Euro - 110,00 Euro (je nach Gültigkeitsdauer),
  • Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr,
  • Personen, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren befreit.
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro.

Formulare:

Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde zur Abgabe der Verpflichtungserklärung

 

Au Pair

Eine Au-pair-Beschäftigung ist die auf ein Jahr befristete Aufnahme eines jungen Ausländers oder einer jungen Ausländerin in einer Familie gegen bestimmte Gegenleistungen, um die Sprachkenntnisse und ggfs. die Berufserfahrung zu vervollständigen und die Allgemeinbildung durch ein besseres Verständnis des Gastlandes zu erweitern.
Ausländern unter 25 Jahren kann für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden.

Benötigte Unterlagen:

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passbild
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-pair-Vertrag

Kosten:

100,00 Euro (in Ausnahmefällen ist eine Gebührenbefreiung möglich)

Formulare:

Vertrag über eine Au-pair-Beschäftigung gemäß dem Europäischen Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung vom 24. November 1969

Familiennachzug

Ausländische Ehegatten, minderjährige Kinder und Lebenspartner können aus dem Ausland nachziehen, wenn sich der Partner mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält. Dies gilt auch für ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder sowie die Lebenspartner von Deutschen.

Zu Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist und die sich deshalb nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten (Duldungsfälle) oder zu Ausländern, die als Asylbewerber wegen eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung besitzen, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.

Grundsätzlich brauchen die ausländischen Ehegatten und Kinder und die Lebenspartner ein Visum der deutschen Auslandsvertretung, die im Verfahren zur Erteilung des Visums die für den künftigen Aufenthaltsort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde beteiligen muss (siehe Aufenthaltstitel - Visum). Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen von der Visumspflicht. Bitte erkundigen Sie sich im konkreten Einzelfall beim Amt für Migration.

Familiennachzug zu Deutschen:

Benötigte Unterlagen:

  • gültiger Pass mit Visum
  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:

    o Nachweis des Mindestalters von 18 Jahren beider Eheleute
    o Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person

Kosten:

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
  • Geltungsdauer über ein Jahr: 110,00 Euro
  • Verlängerung bis zu 3 Monaten: 65,00 Euro
  • Verlängerung um mehr als 3 Monate: 80,00 Euro

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen ist eine Gebührenbefreiung möglich

Familiennachzug zu Ausländern

Benötigte Unterlagen:

  • Gültiger Pass mit Visum
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • aktuelle Einkommensnachweise (z.B. Lohnabrechnungen oder ALG II-Bescheid)
  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag)
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:

o Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
o Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person

  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:

o Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
o Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
o Nachweis eines besonderen Härtefalls

Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein.


Kosten:

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
  • Geltungsdauer über ein Jahr: 110,00 Euro
  • Verlängerung bis zu 3 Monaten: 65,00 Euro
  • Verlängerung um mehr als 3 Monate: 80,00 Euro

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen ist eine Gebührenbefreiung möglich.

Verpflichtungserklärungen für Einladungen aus dem Ausland

Diese ist nötig, wenn Sie als Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht, einen ausländischen Gast zu Besuch einladen wollen, der für die Einreise ein Visum benötigt.

Wenn Ihr Gast der deutschen Auslandsvertretung nicht nachweisen kann, dass der Besuchsaufenthalt in Deutschland ausreichend finanziell abgesichert ist (Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz), verlangt die Auslandsvertretung eine sog. Verpflichtungserklärung. Mit dieser verpflichten Sie sich als Gastgeber, den ausländischen Gast unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.
Die Verpflichtung beinhaltet auch die Kosten für eine eventuelle Rückführung, falls Ihr Gast nach Ablauf seines Visums die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlassen sollte.
Zusammengefasst: Sie verpflichten sich, für alle evtl. der öffentlichen Hand entstehenden Kosten aufzukommen. Die Verpflichtung gilt längstens für einen Zeitraum von 5 Jahren für ab 06.08.2016 abgegebene Erklärungen.

Voraussetzungen:

  • persönliche Vorsprache des Gastgebers. Die Vertretung durch eine andere Person ist nur mit notarieller ( öffentlich ) beglaubigter Vollmacht möglich.
  • Sie verfügen aktuell und in naher Zukunft - mind. für die nächsten 6 Monate - über eine regelmäßiges Einkommen
  • Sie erhalten keine Sozialleitungen
  • Es liegt aktuell kein Pfändungsbeschluss gegen Sie vor

Kosten:

Die Gebühr für die Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung beträgt 25,00 Euro.

Formulare:

Bundeseinheitliches Merkblatt 

Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde zur Abgabe der Verpflichtungserklärung

Pflichtangaben für eine Verpflichtungserklärung

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