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Fahrerlaubnis / Zulassung

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Fischereierlaubnisscheine erteilen - Auskunft

Nr. 99042001000000

Wenn Sie als Inhaber von Fischereirechten (Fischereiausübungsberechtigter), z.B. als Besitzer eines Gewässers, Fischerei-Erlaubnisscheine an Einzelpersonen oder Körperschaften ausstellen wollen, benötigen Sie dazu keine Genehmigung.

Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, dass Nachteile für den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind.

Der Fischereiausübungsberechtigte entscheidet über die Ausgabe der Erlaubnisscheine.

Die untere Fischereibehörde kann die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und die Fangerlaubnis beschränken.

An wen muss ich mich wenden?

  • Wenden Sie sich an die zuständige untere Fischereibehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
  • Fischereiberechtigte oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Nach § 36 Abs. 2 ThürFischAVO hat der Fischereiberechtigte, oder im Falle der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang eine Kontrollliste zu führen.

Nach § 36 Abs. 3 ThürFischAVO ist die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang bei der Kontrolle der Hegepläne gegenüber der unteren Fischereibehörde anhand der Kontrollliste nachzuweisen.

Voraussetzungen

Erlaubnisscheine dürfen nur an Personen erteilt werden, die einen gültigen Fischereischein besitzen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Gültiger Fischereischein oder Jugendfischereischein oder Vierteljahresfischereischein.

Welche Gebühren fallen an?

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf, da Erteilung von Erlaubnisscheinen eine privatrechtliche Vereinbarung ist.

Teaser

Inhaber von Fischereirechten (Fischereiausübungsberechtigter), zum Beispiel Besitzer eines Gewässers, können Fischerei-Erlaubnisscheine an Einzelpersonen oder Körperschaften ausstellen. Die untere Fischereibehörde kann die Höchstzahl festsetzen und die Fangerlaubnis beschränken.

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