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Fahrerlaubnis / Zulassung

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Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz beantragen

Nr. 99036009036000

Als Halter/Eigentümer müssen Sie den Verlust bzw. die Beschädigung Ihres Kfz-Kennzeichens unverzüglich melden.
 
Bei Verlust und Diebstahl muss auf Antrag eine Umkennzeichnung erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer Kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist in der Regel

  • bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts (Hauptwohnung),
  • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Benötigte Unterlagen:

  • schriftlicher formgebundener Antrag mit der Angabe der Halter- und Fahrzeugdaten
    Der Antrag kann auch erst bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden.
  • gültiger Personalausweis (keine Kopie) des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes
    Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
  •  
  • Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person, sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig (siehe Links bei "Fahrzeugzulassung").
  • Bei Beschädigung des Kennzeichens muss dieses vorgelegt werden. Es wird ein neues Kennzeichen als Ersatz abgesiegelt. Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind nicht erforderlich.

Bei Verlust oder Diebstahl sind zusätzlich erforderlich:

  • evtl. noch verbliebenes Kennzeichen bzw. Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens, wenn es sich um ein zulassungsfreies, aber Kennzeichen führendes Fahrzeug handelt
  • Versicherung an Eides Statt (eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung der Zulassungsbehörde ist nicht ausreichend); ggf. Verlusterklärung.
  • Bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei.
  • Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung (entfällt, wenn die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
  • Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Abgasuntersuchung (entfällt, wenn die erste Abgasuntersuchung noch nicht fällig war sowie bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
  • Prüfprotokoll der letzten noch nicht abgelaufenen Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -brief)

Rechtsgrundlage

Formulare

Teaser

Bei Verlust oder Beschädigung Ihres Kfz-Kennzeichens müssen Sie ein neues beantragen.

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