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30.11.2018

Amtliche Bekanntmachung des Amtes für Umwelt und Abfallwirtschaft - Untere Wasserbehörde

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben – Speicher Roth I Teilrückbau/Renaturierung

Die Thüringer Fernwasserversorgung beabsichtigt den Teilrückbau bzw. Renaturierung des Speichers Roth I in der Gemarkung Roth (Stadt Römhild). Das Vorhaben sieht den Teilrückbau des Dammes sowie die Renaturierung des Fließgewässers im betroffenen Bereich vor. Es handelt sich hierbei gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)[1] um einen Gewässerausbau.

Auf Grund des Ausbauvorhabens erfolgte gemäß Anlage 1 Nr. 13.18.2 (naturnaher Ausbau von Bächen) des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)[2] eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG. Hiernach erfolgt die Prüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht in zwei Stufen. In der ersten Stufe wird durch die zuständige Behörde festgestellt, dass für das Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten nach der Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG vorliegen. Durch das Vorhaben sind das Natura 2000 Gebiet „Oberlauf der Milz“ nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 18 Thüringer Naturschutzgesetz betroffen. In der zweiten Stufe der Prüfung wird unter Berücksichtigung der Kriterien nach der Anlage 3 UVPG festgestellt, dass das Neuvorhaben keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Durch das Vorhaben wird unter Einhaltung der geplanten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen eine Aufwertung erwartet.

Nach § 5 Abs. 1 UVPG stellt die zuständigen Behörde hiermit fest, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass mit dem geplanten Vorhaben Teilrückbau und Renaturierung des Speichers Roth I keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten sind und somit die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Hinweis:

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstr. 18 in 98646 Hildburghausen, zugänglich.

Hildburghausen, im Oktober 2018

gez.: R. Müller
Amtsleiter


[1] Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)

[2] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist

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