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Anzeige des Wechsels des Betreibers einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Nr. 99129051261000

Leistungsbeschreibung

Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Abs. 2 oder 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) prüfpflichtigen Anlagen (ausgenommen Heizölverbraucheranlagen) hat der neue Betreiber den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.

Teaser

Den Betreiberwechsel einer prüfpflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.

Verfahrensablauf

  • der neue Betreiber wird von der Wasserbehörde in einer Datenbank oder einem Verzeichnis erfasst

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Untere Wasserbehörden beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt

Voraussetzungen

Benennung der betreffenden Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, des bisherigen und des neuen Betreibers

Welche Unterlagen werden benötigt?

ausgefülltes Anzeigeformular

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich aus der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz. Die Gebührenhöhe ist von der Art der Anlage und des damit verbundenen Prüfaufwandes abhängig. Die Gebührenspanne reicht von 60 € bis zu 2.500 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige des Betreiberwechsel ist durch den neuen Betreiber unverzüglich nach dem Wechsel vorzunehmen.

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitung einer Anzeige dauert durchschnittlich zwei Wochen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch

Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Bemerkungen

  • bei Vorhaben, die im Zusammenhang mit dem Kalibergbau oder der Einstellung des Wismutbergbaus stehen, ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Wasserbehörde zuständig
  • Ist das Vorhaben Gegenstand eines sonstigen Verfahrens, zum Beispiel nach Bundesimmissionsschutzgesetz, entfällt die Anzeige nach § 40 AwSV, wenn das Vorhaben im Rahmen des anderen Verfahrens geprüft wird.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Fachlich freigegeben am

30.12.2022
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