Asylantrag
Nr. 99010004000000, 99010004001000Nach Art. 16a Grundgesetz haben politisch Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Der Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der Antragsteller einem Landkreis in Deutschland zugewiesen, der während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.
Der Wohnsitz ist in der Regel auf den Landkreis beschränkt.
Eine Erwerbstätigkeit darf im laufenden Verfahren nur nach Erteilung einer Genehmigung durch das Amt für Migration aufgenommen werden, wenn sich der Asylsuchende seit 3 Monaten im Bundesgebiet aufhält und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen.
Asylbewerberleistungen
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die entweder
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des AufenthaltsG besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des AufenthaltsG besitzen
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr nachvollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorgenannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Leistungsbeschreibung
Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Land obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern sich ein Ausländer erst im Inland als Asylsuchender zu erkennen gibt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.
Die notwendige Registrierung sowie die medizinische Erstuntersuchung der Asylbewerber werden in Thüringen in der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl vorgenommen. Hier hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das „Ankunftszentrum Suhl“ eingerichtet und prüft den Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers (§ 25 AsylG), die grundsätzlich durch einen Entscheider des Bundesamtes durchgeführt wird. Dazu muss der Asylbewerber persönlich erscheinen, seine Verfolgungsgründe darlegen, sowie vorhandene Urkunden vorlegen. Danach fällt eine Entscheidung über den Asylantrag. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal.
Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Der Ablauf eines Asylverfahrens ist im Asylgesetz (AsylG) geregelt.
Voraussetzungen
- Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
- weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
- Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
- Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
- Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
- Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
- höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist,
- Sie die Schule in Vollzeit besuchen.
- Sie Ausländerin oder Ausländer sind und zum Beispiel:
- ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
- Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union sind (Unionsbürgerin, Unionsbürger) und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Selbstständige oder Selbstständiger unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind beziehungsweise als Kind oder Ehefrau oder Ehemann eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind,
- eine Bleibeperspektive in Deutschland haben, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen oder
- sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben.
Praktikum:
Sie erhalten BAföG für das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei einem Praktikum außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Praktika gefördert werden.
Teaser
Wer einen Asylantrag stellt, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.