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BAföG für einen Schulbesuch beantragen

Nr. 99022001017002

BAföG

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind Sozialleistungen, die vom Bund getragen werden. Das BAföG gewährt individuelle Ausbildungsförderung, wenn dem Auszubildenden für seine Lebensunterhalt und seine Ausbildung keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Beantragung und Auszahlung von schulischem BAföG erfolgt über die BAfög Stelle des Landkreises, die dem Schulverwaltungsamt zugeordnet ist.

Nähere Informationen zum Gesetz sowie Formulare erhalten Sie auch unter https://www.bafög.de/

 

Leistungsbeschreibung

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können.

Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.

Die Förderung "BAföG"erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Schulbesuchs oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
Ihre Eltern und/oder Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner haben kein höheres Einkommen.

  • Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus einem "Minijob".
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von 15.000 EUR oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres von 45.000 EUR oder nur geringfügig darüber.
  • Sie streben Ihren Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze: Vollendung des 45. Lebensjahres (Ausnahmen sind möglich)

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen. 
Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).
Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:

  • Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen:
    • 421 EUR, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen,
    • 262 EUR, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • 474 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
    • Insgesamt 632 EUR, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • Insgesamt 736 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: 160 EUR für jedes Kind. 

Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Bei einem Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten für die Hin- und Rückreise gewährt. 

Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:

  • Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes oder Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
    • 2.415 EUR, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
    • 1.605 EUR je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
    • 1.605 EUR für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
    • von dem so ermittelten Elterneinkommen bleiben weitere 50 Prozent - sowie für jedes Geschwisterkind in nicht förderfähiger Ausbildung zusätzlich 5 Prozentz - anrechnungsfrei
    • Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
    • Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
      • nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
      • eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens 3 Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
      • In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind
  • Ihr eigenes Einkommen, wenn es mehr als 520 EUR pro Monat beträgt. 
  • Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 15.000 EUR oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 45.000 EUR ist.

Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der

  • Werbungskosten,
  • Sozialpauschale und der
  • tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.

Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Praktikantinnen und Praktikanten:

Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. 
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der Europäischen Union (EU) absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als zwölf Wochen sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefüllter Antrag
  • Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
  • Gegebenenfalls Kopie des 
    • Personalausweises, 
    • Passes oder 
    • aktuellen Aufenthaltstitels
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie 
    • des Mietvertrages oder 
    • der Meldebescheinigung
  • Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
  • Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
    • Lohnabrechnung, Nebenjob, Werkvertrag,
    • Waisenrentenbescheid,
    • Stipendiumsbescheid oder
    • Riester-Renten-Bescheinigung
  • Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug 
  • Wenn Sie ein Auto haben:
    • Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und 
    • Kraftfahrzeugschein.

Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:

  • Falsche oder unvollständige Angaben oder das Versäumen von Änderungsmeldungen können zu Geldbußen oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
  • Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse sofort schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich Ihr Einkommen ändert, Sie die Ausbildung wechseln, abbrechen, beenden oder wenn Ihre Geschwister das tun.
  • Wenn nötig, können die Angaben zum Einkommen oder zum Vermögen durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.

Voraussetzungen

  • Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
    • weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
    • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
    • höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, 
    • Sie die Schule in Vollzeit besuchen.
    • Sie Ausländerin oder Ausländer sind und zum Beispiel:
      • ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
      • Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union sind (Unionsbürgerin, Unionsbürger) und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Selbstständige oder Selbstständiger unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind beziehungsweise als Kind oder Ehefrau oder Ehemann eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind,
      • eine Bleibeperspektive in Deutschland haben, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen oder
      • sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben.

Praktikum:
Sie erhalten BAföG für das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei einem Praktikum außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Praktika gefördert werden.

Teaser

Sie können finanzielle Hilfe für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum erhalten, wenn Ihre Eltern nicht viel verdienen oder wenn Sie bereits eine Weile selbstständig gearbeitet haben. Diese Hilfe nennt man BAföG.

Verfahrensablauf

Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten:

  • Registrieren Sie sich bei BAföG Digital und legen Sie ein "einfaches" Nutzerkonto an.
  • Füllen Sie online mittels des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus und senden Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt.
  • Alternativ zur Anlegung eines Nutzerkontos bei BAföG Digital können Sie sich auch mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises registrieren.

Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten: 

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem zuständigen kommunalen Amt für Ausbildungsförderung abholen.
  • Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Am Ende des Antragsformulars müssen Sie Ihren Namen eintragen.
  • Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
  • Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.
 

Bearbeitungsdauer

Können bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen 

  • die erforderlichen Feststellungen durch das Amt nicht innerhalb von 6 Kalenderwochen getroffen oder 
  • Zahlungen nicht innerhalb von 10 Kalenderwochen geleistet werden, 

wird durch das Amt eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des voraussichtlich zustehenden Bedarfs geleistet.

Rechtsbehelf

  • In der Regel Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben am

25.03.202427.03.2024
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