Bauaufsichtliche Ordnungsverfügung
Das Bauaufsichtsamt hat auch über die Einhaltung der Gesetze zu wachen, wenn keine Anträge gestellt worden sind. Die Behörde prüft dann, ob die durchgeführte Baumaßnahme genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Liegt eine Genehmigungspflicht vor, schreitet das Bauaufsichtsamt mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen ein. Ordnungsverfügungen werden immer dann erforderlich, wenn gegen baurechtliche Bestimmungen verstoßen wird.
Das ist immer dann der Fall, wenn z.B.:
- ohne Baugenehmgiung gebaut wird oder noch vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Bau begonnen wurde (sog. Schwarzbau)
- Gebäude oder bauliche Anlagen baufällig sind in der Eigentümer nicht von selbst seinen Sicherungspflichten nachkommt
- Werbeanlagen ohne Genehmigung aufgestellt werden
- Mängel an Schornsteinanlagen vorhanden sind, die der Gebäudeeigentümer nicht selbständig behebt
- eine ungenehmigte Nutzung vorliegt
- gegen bestehende örtliche Bauvorschriften verstoßen wird (z.B. Gestaltungssatzung, Werbeanlagensatzung etc.)
- wenn genehmigungspflichtige Aufschüttungen oder Abgrabungen ohne Genehmigung vorgenommen werden
- uvm..
In der Regel wird der Bauherr zu diesen Gesetzesverstößen angehört, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern und die notwendigen Maßnahmen selbst einzuleiten.
Allerdings wird regelmäßig der Gesetzesverstoß auch bei der Bußgeldstelle angezeigt und von dort ein entsprechendes Verfahren eingeleitet.
Bei Baurechtsverstößen wird in der Regel eine Baueinstellungsverfügung oder eine Sicherungsanordnung erlassen. Die Durchsetzung dieser baurechtlichen Verfügungen wird mit der Androhung eines Zwangsgeldes oder auch mit einer Ersatzvornahme zu Lasten des Verpflichteten erzwungen.
In den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung wurden solche Verstöße meist nur zufällig von der Gemeinde bzw. von Mitarbeitern der Behörde selbst festgestellt. Zunehmend hat sich jedoch ein größeres Rechtsbewußtsein bei den Bürgern eingestellt, so dass heute oft auch diese zur Behörde kommen und nach der Rechtmäßigkeit eines Vorhabens fragen und bei Verstößen um die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen bitten.
Es ist aber erfreulicherweise auch festzustellen, dass bauwillige Bürger erst in unserer Behörde nachfragen, ob für ihr Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dies schafft Rechtssicherheit und erspart viel Ärger.